Betreff
Kommunaler Finanzausgleich/Stellung der Kreise: Vortrag von Herrn Dr. Klein, Hauptgeschäftsführer des Landkreistages NRW
Vorlage
20/1342/XV/2011
Art
Bericht

Sachverhalt:

Der Landkreistag NRW hat im Jahr 2009 ein Gutachten bei Prof. Dr. Martin Junkernheinrich (Technische Universität Kaiserslautern) und Herrn Gerhard Micosatt (Forschungsgesellschaft für Raumfinanzpolitik) in Auftrag gegeben. Grundlage der Untersuchung ist die sich seit Jahren abzeichnende Unterfinanzierung des Sozialbereichs und der nicht der Aufgabenverteilung folgenden Finanzmittelverwendung.

Im Mittelpunkt des Gutachtens stehen ausgewählte Reformvorschläge, die zum Ziel haben, die Umlagebelastung der kreisangehörigen Gemeinden zu senken und die durch eine Umwegfinanzierung der Soziallasten über die Kreisumlage erfolgenden finanziellen Verwerfungen zu beenden. Unter anderem wird die Notwendigkeit dargestellt, den Soziallastenansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) auf der  Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in einer gemeinsamen und einheitlichen Schlüsselmasse für übergemeindliche Aufgaben zu verankern. Das Gutachten äußert sich auch insbesondere zu der Frage, die seit den 80er Jahren unveränderte Aufteilung der Teilschlüssel im GFG aufgrund einer Zuschussbedarfsanalyse neu zu begründen.

 

Wie in der Sitzung des Kreisausschusses am 15.06.2011 angekündigt, wird der Hauptgeschäftsführer des Landkreistages NRW Herr Dr. Klein, in einem Vortrag das Gutachten mit seinen Eckpunkten vorstellen.

 

Das Landeskabinett hat zwischenzeitlich auch die Eckpunkte für das Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 sowie zur Umsetzung des sog. Stärkungspaktes Stadtfinanzen beschlossen. Auch hierzu soll in dem Vortrag eingegangen werden.

 

GFG 2012

 

·       Mit dem GFG 2012 soll die Umsetzung der vom ifo-Institut gemachten Vorschläge zur Änderung des Gemeindefinanzausgleichs unter Beachtung der Beratungsergebnisse der ifo-Kommission erfolgen.

 

·       Daraus ergibt sich – auf der Datengrundlage des GFG 2011 - insgesamt eine Umverteilung bei den Schlüsselzuweisungen von 100,3 Mio. € zu Gunsten der kreisfreien Städte und zu Lasten des kreisangehörigen Raumes.

 

·       Im Jahr 2012 werden die Umverteilungswirkungen einmalig durch Sonderzuweisungen in Höhe von rund 70 Mio. € abgemildert. Dadurch sollen maximal 10 % der eintretenden Verluste bei einer Gemeinde verbleiben.

 

·       Die pauschalierten Zweckzuweisungen (Investitionspauschale, Schul- und Bildungspauschale) machen zwar wiederum rund 15 % der gesamten verteilbaren Finanzausgleichsmasse aus. Davon werden jedoch rund 42 Mio. € als Tilgungssumme für das Konjunkturpaket II abgezogen.

 

·       Welche Auswirkungen sich für den Rhein-Kreis Neuss ergeben, kann noch nicht beziffert werden, da noch keine Modellrechnung vorliegt.

 

 

Stärkungspakt Stadtfinanzen

 

·       Gemeinden, die sich in einer besonderen Haushaltsnotlage befinden, sollen bei der Haushaltskonsolidierung unterstützt werden.

 

·       Dafür stellt das Land jährlich Landesmittel in Höhe von 350 Mio. € in den Jahren 2011 bis 2020 zur Verfügung.

·       Zusätzlich werden aus der Finanzausgleichsmasse des GFG folgende Beträge entnommen: 2012 – 65 Mio. €, 2013 – 115 Mio. €, 2014 bis 2020 - jährlich 310 Mio. €.

·       Ab 2014 wird bei den überdurchschnittlich finanzstarken Kommunen eine Solidaritätsumlage in Höhe von jährlich 195 Mio. € erhoben, womit die Entnahme aus der Finanzausgleichsmasse teilweise wieder ausgeglichen wird.

 

·       Unterstützung erhalten die Kommunen, die bereits überschuldet sind oder für die sich diese Situation in der mittelfristigen Finanzplanung 2011 – 2013 ergibt (pflichtige Empfängergemeinden).

·       Kommunen, die voraussichtlich bis zum Jahr 2016 überschuldet sein werden, können beantragen, am Stärkungspakt teilzunehmen (freiwillige Empfängergemeinden).

 

·       Die Empfängergemeinden müssen einen Haushaltssanierungsplan vorlegen, mit dem der Haushaltsausgleich innerhalb von fünf Jahren wieder erreicht wird – unter Einbeziehung der Unterstützungsgelder. Bis zum Jahr 2020 muss der Haushaltsausgleich ohne die Unterstützungsgelder erreicht werden.

·       Der Haushaltssanierungsplan ist jährlich fortzuschreiben und der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen.

·       Hält eine Kommune den Haushaltssanierungsplan nicht ein, wird ihr zuerst eine Nachfrist gesetzt. Hält sie dann den Sanierungsplan immer noch nicht ein, kann das MIK einen Beauftragten nach § 124 GO bestellen, der an die Stelle des Rates tritt und alle finanzwirksam relevanten Beschlüsse fasst.

·       Bei nicht absehbaren und von der Kommune nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen, kann der Sanierungsplan angepasst werden.

 

·       Die GPA erhält aus den Mitteln des Stärkungspaktes 5 Mio. €, um die Empfängergemeinden bei der Erarbeitung und Umsetzung der Haushaltssanierungspläne zu unterstützen, wenn diese das wünschen.