Betreff
Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss aufgrund der Schutzgebietsausweisungen durch die FFH-Richtlinie
hier: Aufstellungsbeschlüsse zur Durchführung der Änderungsverfahren
a) 10. Änderung des Landschaftsplanes I - Neuss - (FFH-Gebiet Uedesheimer Rheinbogen)
b) 5. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen - (FFH-Gebiet Zonser Grind)
c) 6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen - (FFH-Gebiet Wahler Berg)
d) 7. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen - (FFH-Gebiet Knechts-tedener Wald)
e) 7. Änderung des Landschaftsplanes III - Meer-busch/Kaarst/Korschenbroich - (FFH-Gebiet Buersbach)
Vorlage
61/1385/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt gem. § 27 i. V. m. § 29 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW die Aufstellung der folgenden Änderungsverfahren:

 

a)    10. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss – (FFH-Gebiet Uedesheimer Rheinbogen)

b)    Änderung des Landschaftsplanes II – Dormagen – (FFH-Gebiet Zonser Grind)

c)     Änderung des Landschaftsplanes II – Dormagen – (FFH-Gebiet Wahler Berg)

d)    Änderung des Landschaftsplanes II – Dormagen – (FFH-Gebiet Knechtstedener Wald)

e)    Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich – (FFH-Gebiet Buersbach)

 

Gegenstand dieser Änderungsverfahren ist die Anpassung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss gem. der FFH-Gebietsausweisungen (Richtlinie 92/43/EWG) auf Grundlage des § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatschG vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542).

 


Sachverhalt:

1.     FFH-Schutzgebiete im Rhein-Kreis Neuss

 

Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gem. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sind im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.01.2008 veröffentlicht. Es handelt sich im Rhein-Kreis Neuss um die Gebiete (Anlage 1):

 

·         DE-4806-304 Uedesheimer Rheinbogen

·         DE-4807-301 Zonser Grind

·         DE-4806-305 Wahler Berg

·         DE-4806-303 Knechtstedener Wald/Chorbusch

·         DE-4606-301 Die Spey

·         DE-4706-301 Ilvericher Rheinschlinge

·         DE-4605-301 Latumer Bruch/Buersbach

 

Die FFH-Gebiete entsprechen in ihren Abgrenzungen überwiegend den im Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss festgesetzten Naturschutzgebieten. Teilweise liegen sie auch in Landschaftsschutzgebieten, in flächigen Naturdenkmalen und zu sehr geringen Teilen auf Flächen ohne landschaftsrechtliche Schutzvorgaben.

 

2.     Notwendigkeit der Aufnahme der FFH-Bestimmungen in den Landschaftsplan

 

Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) sind nach Maßgabe des Artikels 4, Abs. 4 FFH-Richtlinie zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Bisher wurden im rechtsformalen Sinne gem. § 48 c Landschaftsgesetz NRW unter Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung solche Gebiete verstanden, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

 

Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (Rechtskraft ab 01.03.2010) wurde der oben genannte § 48 c Abs. 2 Landschaftsgesetz durch § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ersetzt. Damit einher geht die Änderung der rechtsformalen Definition der FFH-Gebiete. Diese bezieht sich nicht mehr auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten Gebiete, sondern auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten FFH-Gebiete.

 

Auf diese geänderte Rechtslage und Verpflichtung zur Umsetzung der FFH-Richtlinie hat die Bezirksregierung den Landrat mit Schreiben vom 29.08.2011 (Anlage 2) hingewiesen und den Rhein-Kreis Neuss nochmals aufgefordert, die erforderlichen Änderungen des Landschaftsplanes zur FFH-Umsetzung durchzuführen.

 

3.     Erforderliche Änderungen des Landschaftsplanes

 

Gemäß § 32 Abs. 2 BNatschG sind die FFH-Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. § 32 Abs. 3 BNatschG bestimmt weiterhin, dass in der Schutzausweisung dargestellt werden soll, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten gem. den Anhängen der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Weiterhin soll durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen dargestellt werden, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird.

 

Aufgrund der dargestellten aktuellen Rechtslage des Bundesnaturschutzgesetzes vom 01.03.2010 ergibt sich für alle genannten FFH-Gebiete im Rhein-Kreis Neuss die Notwendigkeit der Änderung des Landschaftsplanes.

 

4.     Einleitung der Änderungsverfahren zur vollständigen Integration der FFH-Gebietsausweisungen in den Landschaftsplan

 

Die Umsetzung der FFH-Richtlinie im Landschaftsplan des Kreises wurde mit Aufstellungsbeschluss des Kreistages vom 02.10.2002 für die FFH-Gebiete „Die Spey“ (4. Änderung LP III) und „Ilvericher Altrheinschlinge“ (5. Änderung LP III) eingeleitet.

Zur vollständigen Integration aller FFH-Gebiete ist die Aufstellung der Änderungsverfahren für folgende Gebiete erforderlich:

 

·         FFH-Gebiet Uedesheimer Rheinbogen, 10. Änderung LP I

·         FFH-Gebiet Zonser Grind, 5. Änderung LP II

·         FFH-Gebiet Wahler Berg, 6. Änderung LP II

·         FFH-Gebiet Knechtstedener Wald, 7. Änderung LP II

·         FFH-Gebiet Buersbach, 7. Änderung LP III

 

Wie oben dargestellt gibt § 32 BNatschG den Änderungsbedarf für die FFH-Schutzgebiete vor. Demzufolge besteht der Gegenstand der Änderungsverfahren insbesondere in folgenden Ergänzungen bzw. Anpassungen des Landschaftsplanes:

 

·         Anpassung der Schutzgebietsabgrenzungen entsprechend der jeweiligen FFH-Erhaltungsziele,

·         Ergänzung des Schutzzweckes insbesondere hinsichtlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten gem. Anhang FFH-Richtlinie,

·         Anpassung der Ge- und Verbote zu den Schutzgebieten,

·         Ergänzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen zu den FFH-Gebietsausweisungen.

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung: