Betreff
Herstellung einer Beregnungsanlage (Fairwaybewässerung) im Bereich des Golfplatzes Velderhof, Gemeinde Rommerskirchen
Vorlage
68/1404/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-177-11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG für die Installation einer Fairwaybewässerung auf dem Golfplatz Velderhof.


Sachverhalt:

Die C. + C. Müller Grundstücksgesellschaft bR plant auf dem Golfplatz Velderhof die Installation einer festen Fairwaybewässerungsanlage, um den Spielbetrieb auch bei längeren Trockenperioden zu gewährleisten.

 

Dies umfasst die Verlegung von Wasserleitungen unterschiedlicher Durchmesser in einer Gesamtlänge von etwa 20.000 m.

 

Die Wasserentnahme ist durch einen neuen Brunnen vorgesehen. Die wasserrechtliche Entscheidung obliegt der Unteren Wasserbehörde.

 

Die Verlegung der Bewässerungsleitungen erfolgt mit Ausnahme der Auspflanzung einer 4 m langen Hecke (Weißdorn) ausschließlich in Gehölzfreien Zonen mittels eines speziellen Grabenpflugs, der die schmale Schneise in der Erde sogleich wieder verschließt.

 

Der mit der Maßnahme, die im Winter 2011/2012 durchgeführt werden soll, verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ist gering. Zur Kompensation hat der beauftragte Planer die Pflanzung von 15 Eichen / Hainbuchen am Stommeler Bach im Südwesten vorgeschlagen. Dem kann gefolgt werden.

 

Der Golfplatz liegt nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Die Verlegung der Leitungen ist hier grds. untersagt und bedarf der Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG sind gegeben. Die Bewässerungsleitungen dienen der Aufrechterhaltung des Spielbetriebs auf der zugelassenen Anlage auch in Trockenperioden. Das Aussetzen des Spielbetriebs während der Sommertrockenheit mangels Bewässerungsmöglichkeit würde i. S. d. Bestimmung zu einer unzumutbaren Belastung für den Betreiber führen. Die vorgesehenen Maßnahmen sind insgesamt mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG.