Betreff
Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Bonner Straße 365, Stadt Neuss
Vorlage
68/1428/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-171-11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 69 Abs. 1 BNatSchG für die errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Bonner Straße 365, Stadt Neuss.


Sachverhalt:

Die Eigentümerin des Grundstücks Bonner Straße 365, Neuss, beabsichtigt die Errichtung einer Doppelgarage, um die Fahrzeuge der Bewohner sicher einstellen zu können.

 

Der Standort liegt nach dem Landschaftsplan I - Neuss - im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.9 „Himmelsberg“. Die Verbote des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete stehen der Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich entgegen.

 

Von diesen Verboten kann auf Antrag nach § 67 Abs. 1 BNatSchG Befreiung gewährt werden, wenn

 

1.        dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlichen Art, erforderlich ist oder

2.        die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Der Standort der geplanten Doppelgarage befindet sich am südwestlichen Ende des Grundstücks und umfasst z. T. eine frühere Wegeparzelle. Die Erschließung kann über die B 9 und vorhandene Wege erfolgen. Durch den Erhalt der westlich und östlich angrenzenden Gehölze lässt sich der Baukörper in das Landschaftsbild einbinden. Der entstehende Eingriff in Natur und Landschaft kann durch Ausgleichsmaßnahmen vor Ort (Austausch nicht heimischer Gehölze durch eine Gehölzreihe an der südwestlichen Grundstücksgrenze) kompensiert werden.

 

Nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG gegeben. Das Grundstück wird bereits seit langer Zeit legal bewohnt. Die sichere Unterbringung der Kraftfahrzeuge ist ein nachvollziehbares Anliegen der Bewohner. Die Versagung der Befreiung würde in diesem Fall zu einer nach den Gesamtumständen unzumutbaren Belastung führen. Die Errichtung der Doppelgarage ist unter Berücksichtigung des Standortes und der Kompensationsmaßnahmen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar.

 

Die untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher die Gewährung von Befreiung.