Betreff
Verpflichtung und Einführung des Landrates durch den Altersvorsitzenden
Vorlage
010/002/XV/2009
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Nach § 46 Abs. 3 KrO NRW wird der Landrat vom Vorsitzenden (Stellvertreter oder Altersvorsitzender) vereidigt und in sein Amt eingeführt.
Der Diensteid richtet sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NRW. § 46 LBG NRW lautet wie folgt:
„Ich schwöre, dass ich das
mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und
Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)“