Betreff
Wahl der Stellvertreter des Landrates
Vorlage
010/006/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit ohne Aussprache die Stellvertreter des Landrates (siehe TOP 6).

 

Bei der Wahl der Stellvertreter des Landrates wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Es ist eine Listenwahl nach dem Höchstzahlverfahren von d’Hondt durchzuführen.

 

Dabei ist die Reihenfolge der Stellvertreter nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleicher Höchstzahl findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landrat zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl (§ 46 Abs. 2 KrO NRW).

 

Stimmen, die nicht auf eingereichte Wahlvorschläge entfallen, also auch „Nein“-Stimmen, oder keine Kennzeichnung enthalten, sind ungültig.

 

Zur Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Wahlurne, zur Ausgabe und zum Einsammeln der Stimmzettel sowie zum Auszählen der Wahlergebnisse sollen dem Landrat mindestens zwei Wahlhelfer aus der Mitte des Kreistages beistehen.