Betreff
Verpflichtung und Einführung der Stellvertreter des Landrates
Vorlage
010/007/XV/2009
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Gemäß § 46 Abs. 3 KrO NRW sind die Stellvertreter vom Landrat in ihr Amt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach
bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes
und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen
werde. (So wahr mir Gott helfe.)“