Betreff
Zusammensetzung der freiwilligen Ausschüsse und Gremien und Wahl der Mitglieder und stellv. Mitglieder der freiwilligen Ausschüsse und Beiräte
Vorlage
010/016/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

1.      Der Kreistag beschließt, in den ……………………… Ausschuss ……… ordentliche und ……… stellvertretende Mit­glieder zu wählen.

 

2.      Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag ein­stimmig, folgende Kreistagsabgeordnete bzw. sachkundige Bürger zu Mitglie­dern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses zu bestellen mit der Maßgabe, dass die stellvertretenden Aus­schussmitglieder je­der Fraktion in der Reihenfolge der nachstehenden Auflistung und unter Be­achtung des § 28 der Geschäftsordnung des Kreistages zur Vertretung der or­dentlichen Ausschussmitglieder ihrer Fraktion berufen sind:

 

Lfd. Nr.

Mitglied

Stellvertreter

Fraktion/Gruppe

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

3.             Von der ……………………… Fraktion wird bestimmt zum Aus­schussvorsitzenden:

        Kreistagsabgeordnete(r): …………………………..

 

        Von der ……………………… Fraktion wird bestimmt zum stellvertretenden Ausschuss-vorsitzenden:

        Kreistagsabgeordnete(r): …………………………..


Sachverhalt:

Der Kreistag hat am heutigen Tage beschlossen, welche freiwilligen Ausschüsse und Gremien gebildet werden.

 

Für die Zusammensetzung und die Besetzung aller freiwilligen Ausschüsse ist § 41 Abs. 5 KrO NW maßgebend. Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Kreistagsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Kreistag angehören kann, zu benennen. Das benannte Kreistagsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einen der Ausschüsse (ausgenommen: Kreisausschuss) als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören (§ 41 Abs. 3 KrO NRW).

 

Die Wahl erfolgt gemäß § 35 Abs. 3 KrO NW. Danach ist ein einstimmiger Beschluss der Kreistagsmitglieder über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend, wenn die Kreistagsmitglieder sich zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Sofern ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt, regelt § 35 Abs. 3 Sätze 2 – 6 KrO NRW das weitere Verfahren wie folgt:

„Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistages entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die au die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.“

 

Die folgende Beschlussempfehlung gilt für alle freiwilligen Ausschüsse. Die Empfehlungen und Erläuterungen für die freiwilligen Gremien sind bei den jeweiligen Unterpunkten dargelegt.