Betreff
Bundeskinderschutzgesetz
Vorlage
51/1596/XV/2012
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt den Vortrag zum Bundeskinderschutzgesetz zustimmend zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Das Bundeskinderschutzgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist eine Verbesserung des Kinderschutzes. (Als Anlage III befindet sich die verabschiedete Fassung des BKiSchG.)

Erreicht werden soll dieses Ziel im Wesentlichen durch den Ausbau von Prävention und Intervention, sowie durch die Stärkung aller Akteure, die mit dem Wohlergehen von Kindern befasst sind.

 

Die wichtigsten Änderungen in der Jugend- und Familienhilfe sind:

 

  • Regelung zum Hausbesuch – der Hausbesuch wird zur Pflicht, wenn er aus fachlicher Sicht erforderlich ist, und der Schutz  des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird.
  • Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt – Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt sind klar geregelt.
  • Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe – Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird zur Pflicht.
  • Verhinderung des „Jugendamts-Hopping“ -. Bei Umzug von Familien ist das neu zuständige Jugendamt über wichtige Informationen zu unterrichten.
  • Frühe Hilfen schon für werdende Eltern – Hilfeangebote sollen flächendeckend und leicht zugänglich angeboten werden
  • Einsatz von Familienhebammen – Speziell ausgebildete Hebammen sollen Familien mit einem entsprechenden Bedarf beraten, begleiten und unterstützen.
  • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe – Alle Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
  • Anspruch auf Beratung – Alle Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen haben Anspruch auf Beratung durch eine insoweit Erfahrene Fachkraft.
  • Vernetzung – Insbesondere Gesundheitswesen und Jugendhilfe sollen sich regelmäßig fachlich austauschen.

 

Das Kreisjugendamt Neuss erfüllt schon jetzt einen Großteil der im Gesetz geforderten Punkte. Mit der Einrichtung der Fachstelle „Frühe Hilfen“ wurden bereits lange bevor das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten ist, viele der nun geforderten Neuerungen erfüllt. Hausbesuche werden beim Kreisjugendamt ebenfalls bereits seit Jahren im Sinne des nun verabschiedeten Gesetzes durchgeführt. Gleiches gilt für das „Jugendamts-Hopping“ oder den Anspruch auf Beratung.

 

Es wird empfohlen ob und inwieweit mehr Mittel oder Personal erforderlich werden zunächst abzuwarten. Das Kreisjugendamt wird im nächsten Kreisjugendhilfeausschuss erneut berichten.