Betreff
Wahl des Krankenhausausschusses
Vorlage
010/032/XV/2009
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

1.      Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag einstimmig, folgende Kreistagsabgeordnete bzw. sachkundige Bürger zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Krankenhausausschusses zu bestellen mit der Maßgabe, dass die stellvertretenden Ausschussmitglieder jeder Fraktion in der Reihenfolge der nachstehenden Auflistung unter Beachtung des § 28 der Geschäftsordnung des Kreistages zur Vertretung der ordentlichen Ausschussmitglieder ihrer Fraktion berufen sind:

 

Lfd. Nr.

Mitglied

Stellvertreter

Fraktion/

Gruppe

1.

 

 

CDU

2.

 

 

CDU

3.

 

 

CDU

4.

 

 

CDU

5.

 

 

CDU

6.

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

 

CDU

7.

 

 

SPD

8.

 

 

SPD

9.

 

 

SPD

10.

 

 

FDP

11.

 

 

FDP

12.

 

 

Bündnis 90/Die Grünen

13.

 

 

UWG/Die Aktive

 

 

2.      Von der           Fraktion wird bestimmt zum Ausschussvorsitzenden:
Kreistagsabgeordnete(r):         
Von der         Fraktion wird bestimmt zum stellvertretenden Ausschussvor­sitzenden:
Kreistagsabgeordnete(r):

 

3.      Die Mitglieder des Krankenhausausschusses sind zugleich Mitglied des Aufsichtsrates der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss mbH.

 


Sachverhalt:

Nach § 6 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung NRW in Verbindung mit § 53 der Kreisordnung NRW ist der Rhein-Kreis Neuss als Träger der Kreiskrankenhäuser Dormagen und Grevenbroich verpflichtet, einen Krankenhausausschuss zu bilden. Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Rhein-Kreises Neuss besteht der Ausschuss aus 13 Mitgliedern.

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt gem. § 35 Abs. 3 KrO NRW.

 

Nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss mbH ist der Aufsichtrat der Gesellschaft personenidentisch mit dem Krankenhausausschuss der Kreiskrankenhäuser des Rhein-Kreises Neuss. Die Mitglieder des Krankenhausausschusses sind zugleich geborene Mitglieder des Aufsichtsrates.

 

Der Vorsitzende des Krankenhausausschusses ist gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 des Gesellschaftervertrages auch Mitglied in der Gesellschafterversammlung der Service-Gesellschaft Rhein-Kreis Neuss GmbH.