Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses wurde auf einen aktuellen Fall in einer Nachbarstadt verwiesen, bei der die Kommune bei einem sog. Armenbegräbnis eine Bestattung außerhalb der Stadt vorgenommen hat, um so Kosten zu sparen. Die Verwaltung hat hierzu eine Stellungnahme zugesagt, die nachfolgend abgegeben wird.
Die Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe ist ein Sozialhilfeanspruch eigener Art. Er verfolgt das Ziel, einer der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen, auch wenn die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen selbst mittellos sind und die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können.
Nur der Verpflichtete hat einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten. Die Hilfeleistung nach § 74 SGB XII setzt nicht voraus, dass die verstorbene Person Leistungsberechtigter war. Der Sozialhilfeträger hat über die Hilfegewährung nur gegenüber demjenigen zu entscheiden, der endgültig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist.
Übernimmt das Sozialamt Bestattungskosten, richten sich Bestattungsart (Beerdigung, Einäscherung) und -ort (z.B. Wohnort der nächsten Angehörigen) nach dem Willen des Verstorbenen, soweit sich dieser ermitteln lässt. Die Angehörigen haben den Willen des Verstorbenen zu beachten. Lässt sich der Wille des Verstorbenen nicht ermitteln, bestimmen die Angehörigen, ob eine Erd-, Feuer- oder Seebestattung erfolgen soll. Der Wille der hinterbliebenen Ehegatten geht dem der Verwandten vor. Soweit keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen, steht den Angehörigen die Wahl unter den Friedhöfen im Gebiet des zuständigen Sozialhilfeträgers frei. Nach der Rechtsprechung dürfen Sozialhilfeträger nicht generell auf eine etwa kostengünstigere Bestattung oder gar anonyme Bestattung verweisen.
Hat die Gemeinde die Bestattung angeordnet, weil dies die Angehörigen des Verstorbenen nicht rechtzeitig vornehmen konnten, so hat sie gegen diese einen Rückforderungsanspruch. Hat der Verstorbene ein Erbe hinterlassen, so kann die Gemeinde den Erben in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Ein diesbezüglicher Antrag ist an die zuständige Oberfinanzdirektion zu richten.
Ist kein Erbe oder sonstiger Verpflichteter vorhanden, gegen den sich der Rückforderungsanspruch richten könnte, bleibt letztlich die Gemeinde als Ordnungsbehörde Kostenträger der Bestattung; die Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers ist hier ausgeschlossen.
Bei einem solchen sog. Armenbegräbnis haben die Ordnungsbehörden grundsätzlich die bestehenden Rechtsnormen und die hieraus abgeleiteten Grundsätzen zu befolgen.
Zur Frage, ob es auch im
Rhein-Kreis Neuss einen solchen „Bestattungstourismus“ gibt, wurden die
kreisangehörigen Städte und Gemeinden aktuell befragt. Danach kann mitgeteilt
werden, dass aus Pietätsgründen keine auswärtigen Bestattungen angeordnet
werden. Es wird hier allerdings, soweit kein entsprechender letzter Wille
bekannt ist, in der Regel die günstigste
Bestattungsform, also die Feuerbestattung gewählt.