Betreff
Wahl von Mitgliedern des Regionalrates
Vorlage
010/074/XV/2009
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt folgende drei Personen zu Mitgliedern des Regionalrates zu wählen:

 

Lfd. Nr.

Name

Vorname

Beruf

Straße, Wohnort

Geb.-Datum

Telefon/ Fax

Partei/ Gruppr

Stadt/ Gemeinde

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Nach § 6 Landesplanungsgesetz NRW sind in den Regierungsbezirken Regionalräte zu errichten.

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss wählt gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Landesplanungsgesetz NRW drei Mitglieder des Regionalrates. Der Wahlvorschlag soll Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort (Hauptwohnsitz), Telefon, Fax, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit und die wählende Körperschaft, enthalten.

 

Voraussetzung für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder in den Regionalrat ist, dass der Gewählte seinen Hauptwohnsitz im Rhein-Kreis Neuss hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 LPLG NRW soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25.000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25.000 Einwohner angehören.

 

Die Wahl der Mitglieder des Regionalrates hat gem. § 2 der Regionalräte VO i. V. mit Artikel 8 KWahlZG innerhalb von 10 Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft zu erfolgen.

 

Es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Die stimmberechtigten Regionalratsmitglieder sind gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW unter Zugrundelegung des Verfahrens Hare-Niemeyer zu wählen.