Betreff
Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) im Rhein-Kreis Neuss -
Vorlage
50/1788/XV/2012
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Anfrage Bündnis 90/Die Grünen – Kreistagsfraktion für die Sitzung des Kreisausschusses am 18.04.2012

Die Bündnis 90/Die Grünen – Kreistagsfraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes:

1.                Wie viele der gestellten Anträge wurden beschieden?

          Antwort der Verwaltung:

Eine Auswertung der gestellten Anträge erfolgt im Rhein-Kreis Neuss nach Rechtskreisen getrennt.

 

Für den Bereich SGB II wurden mit Stand 29.02.2012 5.222 der 8.044 gestellten Anträge beschieden (Bewilligungen + Ablehnungen).

 

Für den Bereich BKGG (WoGG und KiZ) wurden mit gleichem Stand 5.406 der 8.636 gestellten Anträge beschieden (Bewilligungen + Ablehnungen).

 

 

 

Anträge

Ablehnungen

unerledigte Anträge

Bewilligungen

sonstige Erledigung*)

BKGG

8636

351

1943

5055

1287

SGB II

8044

900

249

4322

2573

Gesamt

16680

1251

2192

9377

3860

 

Sonstige Erledigung*): Hierzu gehören u.a. zurückgezogene Anträge oder anderweitig aufgehobene Anträge, sinnlose Anträge, nicht umgesetzte Anträge oder auf andere Weise erledigte Anträge usw.

 

Des Weiteren wurden für die Rechtskreise SGB XII und Asyl insgesamt 212 Anträge (Stand 31.10.2011) gestellt. Für diese wird derzeit ebenfalls noch kein Bearbeitungsstand erhoben.

 

2.              Wie vielen Anträge wurde stattgegeben?

 

                   Antwort der Verwaltung:

Wie der obigen schematischen Darstellung zu entnehmen ist, wurden aus den Rechtskreisen SGB II und BKGG insgesamt 9.377 Anträge stattgegeben (Stand 29.02.2012).

 

3.              Wie viele Anträge wurden abgelehnt?

 

                   Antwort der Verwaltung:

Wie der obigen schematischen Darstellung ebenfalls zu entnehmen ist, wurden aus den Rechtskreisen SGB II und BKGG insgesamt 1.251 Anträge abgelehnt (Stand 29.02.2012).

 

4.              Auf wie viele Antragsberechtigte teilen sich die bewilligten Anträge auf?

             

              Antwort der Verwaltung:

                                                   

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche mit Bezug von Leistungen nach dem

·         SGB II

·         SGB XII

·         WoGG und KiZ nach § 6b BKGG

·         AsylbLG (die analoge Leistungen im Sinne der Sozialhilfe beziehen)

·         oder aus Familien mit geringem Haushaltseinkommen

 

Im Rhein-Kreis Neuss leben (Stand 31.12.2009) 77.988 unter 18-jährige.

Laut Erhebung (Stand 29.02.2012) sind im Rhein-Kreis Neuss 16.597 Kinder und Jugendliche antragsberechtigt.

Im Leistungsbezug nach SGB II waren im Oktober 2011 12.311 Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren. Von diesen haben 10.531 einen Anspruch auf Leistungen des BuT.

 

 

 

5.                    Wie verteilen sich die gestellten und bewilligten Anträge auf die   Antragsberechtigten in den Kreiskommunen?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Eine Auswertung erfolgt hier derzeit nur für die Antragsberechtigten aus dem Rechtskreis BKGG:

 


 

BKGG nach Kommunen / Stand: Februar 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anträge

Ablehnungen

unerledigte Anträge

Bewilligungen

sonstige Erledigung*)

Neuss

4330

141

1697

2193

299

Dormagen

1429

125

61

1105

138

Grevenbroich

971

0

42

822

107

Meerbusch

752

26

30

172

524

Korschenbroich

122

28

4

58

32

Kaarst

410

11

40

253

106

Jüchen

448

5

51

346

46

Rommerskirchen

174

15

18

106

35

Gesamt

8636

351

1943

5055

1287

 

 

Sonstige Erledigung*): Hierzu gehören u.a. zurückgezogene Anträge oder anderweitig aufgehobene Anträge, sinnlose Anträge, nicht umgesetzte Anträge oder auf andere Weise erledigte Anträge usw.

 

6.                     Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit von der Antragstellung bis zur Versendung des Bescheides?

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die Bearbeitungsdauer wird statistisch nicht erhoben. Eine Erhebung würde jedoch aus folgenden Gründen auch nicht zur Feststellung eines repräsentativen Durchschnittswertes führen:

 

6.1     Den Leistungsberechtigten steht es frei, Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vorsorglich zu stellen, obwohl ein konkreter Bedarf noch nicht gegeben ist.

Auf einem Antragsbogen können alle Leistungskomponenten von der

Klassenfahrt über das Schulbedarfspaket bis zur Teilhabe beantragt werden. Ob und wann eine Leistungskomponente zum Tragen kommt ist vielfach davon abhängig, wann der Bedarf tatsächlich entsteht (z.B. bei Schulausflügen und Klassenfahrten liegt der Bedarfszeitpunkt auf dem Fälligkeitstermin der Bezahlung an den Veranstalter; es ist jedoch möglich die Fahrt schon zu Beginn eines Bewilligungszeitraums zu beantragen.)

 

6.2     Alle Anträge gelten mit der angekreuzten Leistungskomponente als gestellt, auch dann wenn weitere Unterlagen, wie die Bescheinigung für die Lernförderung nicht umgehend nachgereicht werden.

 

6.3     Auch Anträge für das Schulbedarfspaket können mit dem Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums gestellt werden, kommen jedoch zu den 2 festen Auszahlungsterminen erst zum Tragen.

 

Bei vorsorglich gestellten Anträgen kann bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen eine schriftliche Zusage erteilt werden, dass die entsprechenden Leistungen für einen zu benennenden Bewilligungszeitraum als gestellt gelten und eine entsprechende Leistungsbemessung bei einer durch den Leistungsberechtigen noch vorzunehmen Bedarfsanzeige vorgenommen wird.