Beschlussempfehlung:
Zu
A:
Vorschläge
der Verwaltung:
1.
Ab 01. Mai 2012 werden die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten
des Sachaufwands sowie die Kosten der Pflege und Erziehung des Kindes oder
Jugendlichen in der oben genannten Höhe festgesetzt.
2.
Für
Kinder und Jugendliche, die bei Verwandten/Verschwägerten im Haushalt leben,
sind ab 01. Mai 2012 die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des
Vollzeitpflegegeldes als pauschalierte Sozialhilfe zu zahlen.
Die
Mittel sind im Haushalt 2012 im Produktplan – Produkt 060 363 011 - eingeplant.
Zu
B:
Vorschlag
der Verwaltung:
Nachgewiesene
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden zur Hälfte
übernommen, höchstens jedoch mit einem Betrag in Höhe von bis zu 19,6 % des
einfachen Erziehungsbeitrages monatlich (ab 01.05.2012: 19,6% von 223,-- € =
43,71 €).
Die
Mittel sind im Haushalt 2012 im Produktplan – Produkt 060 363 011 - eingeplant.
Sachverhalt:
Hilfe zur Erziehung – Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII
A) Neufestsetzung des
Pflegegeldes sowie der pauschalierten Sozialhilfe bei Verwandtenpflege nach dem
SGB XII
- Im April 2012
wurde durch Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland der Erlass
des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des
Landes NRW vom 11.04.2012 bekanntgegeben. Danach wird das monatlich zu
zahlende Vollzeitpflegegeld ab 01.05.2012 fortgeschrieben
(§ 39 Abs. 5 SGB VIII) und die Sätze wie folgt festgesetzt:
|
materielle
Aufwendungen |
Kosten
der Erziehung |
Gesamtbetrag |
Für
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr |
467,00 € |
223,00 €. |
690,00 € |
|
|
|
|
Für
Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr |
535,00 € |
223,00 €. |
758,00 € |
|
|
|
|
Für
Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall |
651,00€ |
223,00 €. |
874,00 € |
- Für Kinder und
Jugendliche, die bei Verwandten/Verschwägerten im Haushalt leben, sind die
vorgegebenen materiellen Aufwendungen des Vollzeitpflegebetrages als
pauschalierte Sozialhilfe ab 01.5.2012 wie folgt zu
gewähren.
Pauschalierte
Sozialhilfe |
materielle
Aufwendungen |
Für
Kinder bis zum vollendeten 7.
Lebensjahr |
467,00 € |
|
|
Für
Kinder vom vollendeten 7.
Lebensjahr bis zum vollendeten 15.
Lebensjahr |
535,00 € |
Seit Inkrafttreten des SGB II haben alle erwerbsfähigen
und hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren Anspruch
auf Leistungen nach dem SGB II, dazu gehören auch Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes. Somit kann keine pauschalierte Sozialhilfe über das 15.
Lebensjahr hinaus mehr gewährt werden.
B) Aufwendungen für
Beiträge zu einer Alterssicherung
Mit
der Neuregelung des Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetzes (KICK) zum
01.10.2005 wurde der § 39 Abs. 4 SGB VIII dahingehend geändert, dass der
Jugendhilfeträger auch zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung verpflichtet ist.
Der
Deutsche Verein hat empfohlen, den Erstattungsbeitrag zur Alterssicherung von
Pflegeeltern entsprechend den Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung
anzupassen. Eine Anpassung erfolgt jeweils mit Bekanntgabe neuer Prozentsätze,
somit zurzeit 19,6 %.