Betreff
Anpassung Pflegesätze - Vollzeitpflege
Vorlage
51/1802/XV/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Zu A:

 

Vorschläge der Verwaltung:

1.    Ab 01. Mai 2012 werden die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten des Sachaufwands sowie die Kosten der Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen in der oben genannten Höhe festgesetzt.

2.    Für Kinder und Jugendliche, die bei Verwandten/Verschwägerten im Haushalt leben, sind ab 01. Mai 2012 die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des Vollzeitpflegegeldes als pauschalierte Sozialhilfe zu zahlen.

 

Die Mittel sind im Haushalt 2012 im Produktplan – Produkt 060 363 011 - eingeplant.

 

Zu B:

 

Vorschlag der Verwaltung:

Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden zur Hälfte übernommen, höchstens jedoch mit einem Betrag in Höhe von bis zu 19,6 % des einfachen Erziehungsbeitrages monatlich (ab 01.05.2012: 19,6% von 223,-- € = 43,71 €).

 

Die Mittel sind im Haushalt 2012 im Produktplan – Produkt 060 363 011 - eingeplant.

 


Sachverhalt:

Hilfe zur Erziehung – Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII

A) Neufestsetzung des Pflegegeldes sowie der pauschalierten Sozialhilfe bei Verwandtenpflege nach dem SGB XII

 

  1. Im April 2012 wurde durch Rundschreiben des Landschaftsverbandes Rheinland der Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW vom 11.04.2012 bekanntgegeben. Danach wird das monatlich zu zahlende Vollzeitpflegegeld ab 01.05.2012 fortgeschrieben (§ 39 Abs. 5 SGB VIII) und die Sätze wie folgt festgesetzt:

 

 

materielle Aufwendungen

Kosten der Erziehung

Gesamtbetrag

Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

 

467,00 €

 

223,00 €.

 

690,00 €

 

 

 

 

Für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

 

 

535,00

 

 

223,00 €.

 

 

758,00 €

 

 

 

 

Für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall

 

 

 

651,00€

 

 

 

223,00 €.

 

 

 

874,00 €

 

 

  1. Für Kinder und Jugendliche, die bei Verwandten/Verschwägerten im Haushalt leben, sind die vorgegebenen materiellen Aufwendungen des Vollzeitpflegebetrages als pauschalierte Sozialhilfe ab 01.5.2012 wie folgt zu gewähren.

 

Pauschalierte Sozialhilfe

 

materielle Aufwendungen

Für Kinder bis zum vollendeten

7. Lebensjahr

 

467,00 €

 

 

Für Kinder vom vollendeten

7. Lebensjahr bis zum vollendeten

15. Lebensjahr

 

535,00 €

 

Seit Inkrafttreten des SGB II haben alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, dazu gehören auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Somit kann keine pauschalierte Sozialhilfe über das 15. Lebensjahr hinaus mehr gewährt werden.

 

B) Aufwendungen für Beiträge zu einer Alterssicherung

 

Mit der Neuregelung des Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetzes (KICK) zum 01.10.2005 wurde der § 39 Abs. 4 SGB VIII dahingehend geändert, dass der Jugendhilfeträger auch zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung verpflichtet ist.

 

Der Deutsche Verein hat empfohlen, den Erstattungsbeitrag zur Alterssicherung von Pflegeeltern entsprechend den Entwicklungen der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Eine Anpassung erfolgt jeweils mit Bekanntgabe neuer Prozentsätze, somit zurzeit 19,6 %.