Betreff
Entsendung eines Mitgliedes in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes
Vorlage
010/031/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, die Kreistagsabgeordnete/den Kreistagsabgeordneten      als

Mitglied in die Delegiertenversammlung des Erftverbands zu entsenden.


Sachverhalt:

Entsendung eines Mitgliedes in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes

 

Die fünfjährige Amtszeit der Delegierten des Erftverbandes endet am 30.04.2008, so dass nun Neuwahlen notwendig sind.

Die Delegiertenversammlung des Erftverbandes besteht aus 102 Delegierten. Von diesen entfallen 100 Sitze auf die Mitgliedergruppen:

1.)   Braunkohlenbergbau

2.)   Elektrizitätswirtschaft

3.)   kreisfreie und kreisangehörige Städte und Gemeinden

4.)   Kreise

5.)   öffentliche Wasserversorgung

6.)   gewerbliche Unternehmen

 

Unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes von 5 Delegierten je Mitgliedergruppe sind die verbleibenden 70 Sitze im Verhältnis der Beitragsleistungen der einzelnen Mit-gliedergruppen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Eine Übersicht über die Sitzverteilung aller Mitgliedergruppen ist als Anlage zur Information beigefügt.

 

Durch § 15 Absatz 3 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) wird die Zuordnung dieser Sitze auf die einzelnen Mitglieder der Gruppe geregelt.

Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Da der Rhein-Kreis Neuss 1,0922 Beitragseinheiten hat, ist er zur Entsendung eines Delegierten berechtigt.

 

Durch Entsendung werden aus der Mitgliedergruppe 4 (Kreise) 3 Delegiertensitze besetzt.

Für die Besetzung der verbleibenden 2 Delegiertensitze und die Wahl eines ersten und zweiten Nachfolgers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten sieht der Erftverband eine Wahlversammlung aller Mitglieder mit Beitragsteileinheiten am 31.03.2008 vor.

Der Rhein-Sieg-Kreis hat jedoch vorgeschlagen, für die Mitgliedergruppe 4 (Kreise) in Fortsetzung der bisherigen Übung folgenden einheitlichen Wahlvorschlag zu unterbreiten mit dem Ziel, dass alle Kreise in der Delegiertenversammlung vertreten sind:

 

1.      Der Rhein-Kreis Neuss, der Rhein-Erft-Kreis und der Kreis Euskirchen entsenden für ihre vollen Beitragseinheiten je 1 Delegierten.

2.      Die 2 zu wählenden Delegierten stellen der Kreis Düren und der Rhein-Sieg-Kreis mit je einem Delegiertensitz.

3.      Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten stellt der Rhein-Erft-Kreis (0,5165 Beitragsteileinheiten) den 1. Nachfolger und der Kreis Euskirchen (0,376 Bei-tragsteileinheiten) den 2. Nachfolger.

 

Der Rhein-Kreis Neuss verfügt über 0,0922 Beitragsteileinheiten.

 

Die o. g. Wahlversammlung beim Erftverband ist nicht erforderlich, sofern alle Kreise der Mitgliedergruppe 4 (Kreis Euskirchen, Rhein-Sieg-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Kreis Düren und Rhein-Kreis Neuss) diesem einheitlichen Wahlvorschlag zustimmen.
Der Rhein-Kreis Neuss hat dem Vorschlag zugestimmt.

 

Im Rahmen des Entsendungs- und des Wahlverfahrens ist zu beachten:

Ausschlussgründe (§ 16 Absatz 2 ErftVG):

Ein Mitglied darf nicht durch einen Delegierten vertreten werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in der Wahlversammlung gewählt werden (§ 15 Absatz 4 ErftVG).

 

Politikerprivileg (§ 16 Absatz 5 ErftVG):

Eine Gebietskörperschaft darf nicht mehr Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsenden. Darüber hinaus muss mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden einer Vertretung der Gebietskörper-schaft angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Absatz 4 ErftVG.

 

Bisher war der Kreistagsabgeordnete Bertram Graf von Nesselrode Mitglied in der Delegiertenversammlung.