Betreff
Neue Entwicklungen im Bereich der Abfallwirtschaft
Vorlage
68/2191/XV/2012
Art
Bericht

Sachverhalt:

1.       Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

Seit dem 01.06.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG - in Kraft. Ein neues Gesetz war erforderlich, um europäisches Recht umzusetzen, insbesondere die Bestimmungen der EU–Abfallrahmenrichtlinie. Die von der EU gesetzte Umsetzungsfrist zum 12.12.2010 konnte wegen der umfangreichen und schwierigen politischen Diskussion nicht eingehalten werden. Wichtige neue Inhalte des Gesetzes sind:

·                Der Abfallbegriff umfasst nun auch unbewegliche Sachen, etwa Altablagerungen.

·                Die Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt und das Ende der Abfalleigenschaft werden konkretisiert.

·                Die frühere 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) wird zu einer 5-stufigen Hierarchie erweitert (Vermeiden, Vorbereiten zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige - insbesondere thermische - Verwertung, Beseitigen). Das KrWG sieht dabei eine europarechtlich nicht vorgesehene Gleichwertigkeit der thermischen Verwertung zum Recycling vor, sofern der Heizwert der Abfälle einen Wert von 11.000 kJ/kg überschreitet.

·                Die Umsetzung der erweiterten Hierarchie erfolgt insbesondere durch spätere Gesetze und Verordnungen. Derzeit ist besonders das geplante Wertstoffgesetz in der Diskussion. Dieses soll die privatwirtschaftlich getragene „Gelbe Tonne“ für Verpackungen auf gleiche Stoffe aus Kunststoff oder Metall erweitern, die keine Verpackungen sind und die bisher durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden. Hier ist die zukünftige Trägerschaft für diese neue Wertstofftonne strittig.

·                Die gewerblichen Sammlungen, etwa solche von Altpapier, Altmetallen, Altkleidern, werden neu gestaltet. Es werden Anzeigepflichten neu eingeführt und konkretisiert. Öffentlich-rechtliche Sammlungen haben Vorrang, wenn sie gleich leistungsfähig sind. Derzeit versucht die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Kreises Neuss in Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden und der Polizei, rechtswidrige gewerbliche Sammlung und die Durchsuchung und Fortnahme von Sperrmüll einzuschränken.

·                Die Überwachung von Abfalltransporteuren wird erweitert. Nun müssen auch gewerbliche Transporteure nicht-gefährlicher Abfälle (Abfalltransport als Unternehmenszweck) den Abfalltransport anzeigen und sogenannte A-Schilder an ihren Fahrzeugen führen. Abfalltransporte im Bereich wirtschaftlicher Unternehmen (Abfalltransport als Begleiterscheinung – z.B.: Handwerker nimmt ausgebaute Fenster mit) bleiben vorübergehend befreit, sollen aber zu einem späteren Zeitpunkt auch anzeigepflichtig werden.

 

2.       Abfallwirtschaftsplan des Landes NRW

Der Abfallwirtschaftsplan des Landes NRW wird alle 5 Jahre neu aufgestellt. Die Koalitionsvereinbarung der Landesregierung NRW enthält folgende Passage:

„Wir werden einen neuen ökologischen Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen erstellen. Für diesen gilt: Umsetzung der neuen EU- Abfallrahmenrichtlinie, restriktive Bedarfsprüfung, Abfallvermeidung und Wiederverwertung, „regionale Entsorgungsautarkie“, die Unterstützung von Kooperationen, die Festsetzung des Prinzips der Nähe bis hin zur verbindlichen Zuweisung des Abfalls zu Entsorgungsanlagen.“

Hinsichtlich der in dieser Passage angesprochenen verbindlichen Zuweisungen bestehen unterschiedliche Interessen der kreisfreien Städte und Kreise im Land. Städte und Kreise mit eigenen Müllverbrennungsanlagen befürworten verbindliche Zuweisungen der anderen Körperschaften zu ihren Anlagen. Städte und Kreise ohne eigene Müllverbrennungsanlagen tendieren dazu, die Entsorgungswege und Entsorgungsanlagen im Rahmen der kommunalen Selbstbestimmung durch gleichberechtigte Kooperationen oder Ausschreibungen zu ermitteln.

Die Landesregierung der Legislaturperiode 2000-2005 (SPD, Grüne) hatte für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf verbindliche Zuweisungen vorgesehen. Der Rhein-Kreis Neuss war den Abfallverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf zugewiesen. Die folgende Regierung (2005-2010, CDU, FDP) hatte auf verbindliche Zuweisungen verzichtet. Die jetzige Regierung fasst erneute Zuweisungen ins Auge.

Die vertraglichen Bindungen des Kreises im Bereich der Abfallwirtschaft enden zum 31.12.2016. Eine verbindliche Zuweisung des Kreises zu bestimmten Abfallverbrennungsanlagen würde diesen bei der Neugestaltung seiner Entsorgungswege binden, Nachteile hinsichtlich seiner Verhandlungsposition bei der Gestaltung kommunaler Kooperationen verursachen und eine Ausschreibung der betreffenden Entsorgungsleistungen im Wettbewerb verhindern.

Der Rhein-Kreis Neuss vertritt in den Vorgesprächen zu einem neuen Abfallwirtschaftsplan des Landes die Position, dass für verbindliche Zuweisungen und die damit verbundenen Eingriffe in die kommunale Selbstbestimmung keine abfallwirtschaftliche Notwendigkeit besteht. Es gibt, auch auf lange Sicht, deutliche Überkapazitäten bei den Abfallverbrennungsanlagen im Land NRW. Zuweisungen sind weder zur Vermeidung von Entsorgungsnotständen noch von überlangen Transportwege erforderlich.