Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt die im ersten Verzeichnis
2012 unter a) dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen zur Kenntnis.
Er genehmigt die unter b) dargestellten
überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
Sachverhalt:
Gemäß § 83 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 53 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen
(KrO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur
zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über
die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer,
soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und
Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des
Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am
18.12.2001 folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß
§ 82 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich
anzusehen:
a) bei freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00 EUR
b) bei Pflichtausgaben bis 250.000,00 EUR
Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung
finden diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den
Regelungen des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.
Über die im Haushaltsjahr 2012 bisher entstandenen
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das erste
Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich hierbei sich um
Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und
dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.
Des Weiteren sind
drei überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen enthalten, die der Genehmigung
des Kreistages bedürfen.