Beschlussempfehlung:
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das
Jugendamt sucht, in Kooperation mit den Kommunen im Zuständigkeitsbereich, für
die Großtagespflege geeignete Räume.
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anfallende
Kosten für Inventar und pädagogisches Material werden im Rahmen der
Förderrichtlinien des Bundes und Landes NRW aus den Fördermitteln für den
U3-Ausbau mit 500,00 € je neu
geschaffenen U3-Platz finanziert. Stehen Landes- oder / und Bundesmittel nicht
zur Verfügung, werden die genannten Materialien aus Mitteln der Aufwendungen
für die Kindertagespflege finanziert.
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Betriebskosten
(Miete und Energie) werden im Rahmen der Aufwendungen für die Kindertagespflege
vom Jugendamt finanziert.
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Die
Kindertagespflegepersonen arbeiten im Rahmen der Großtagespflege als
freiberuflich und selbständig Tätige. Sie beteiligen sich in einem angemessenen
Rahmen an den Betriebskosten.
Die Mittel sind im
Haushalt 2013 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.
Sachverhalt:
Spätestens seit
der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008 ist die
Kindertagespflege eine feste Größe in der Bedarfsplanung der
Kindertagesbetreuung. Das Kinderförderungsgesetz sieht vor, dass bis zu 30% der
neu zu schaffenden Plätze für Kinder unter 3 Jahren im Bereich der Kindertagespflege
entstehen sollen. Zudem ist die Kindertagespflege im Kinder- und
Jugendhilfegesetz (SGB VIII) fest verankert. Im § 22 bezieht sich der
Förderauftrag für Kinder sowohl auf den Bereich der Kindertageseinrichtungen
als auch auf die Kindertagespflege. Dieser Förderauftrag umfasst die Erziehung,
Bildung und Betreuung des Kindes. Das Kinderbildungsgesetz NRW konkretisiert
die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Im
Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes ist die Zahl der in Tagespflege betreuten
Kinder in den letzten Jahren stark angestiegen. Wurden im Jahr 2007 noch
durchschnittlich 50 Kinder pro Monat betreut, stieg die Zahl im Jahr 2011 auf
monatlich durchschnittlich 129 Kinder an.
Schon heute
zeichnet sich ab, dass mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. August 2013 sich der Bedarf an Plätzen für unter
dreijährige Kinder erhöhen wird, so dass
die Plätze in der Kindertagespflege, neben dem U3-Ausbau in den
Kindertageseinrichtungen, weiter ausgebaut werden müssen.
Eine weitere Möglichkeit des Ausbaus ist
die Einrichtung der Großtagespflege.
Das
Kinderbildungsgesetz ermöglicht mit § 4 Abs. 2 eine zusätzliche Ausgestaltung
der Kindertagespflege.
So bietet ein
Zusammenschluss von zwei oder drei Kindertagespflegepersonen die Option, bis zu
neun Kinder gleichzeitig innerhalb der Tagespflege zu betreuen. Diese Form der
Betreuung wird als "Großtagespflege" bezeichnet und kann als
Bindeglied zwischen der "klassischen", familiennahen Kindertagespflege
und der gruppenförmigen, institutionellen Betreuungsform in einer Einrichtung
beschrieben werden. An die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen werden
erhöhte Anforderungen gestellt. Zu beachten ist, dass bei einer
Großtagespflegestelle die eigenen Kinder der Tagesmutter mit zählen, wenn sie
ebenfalls dort betreut werden.
Bei einem
Zusammenschluss zu einer Großtagespflege soll eine der
Kindertagespflegepersonen langjährige Erfahrungen im Bereich der
Kinderbetreuung haben und über eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von fünf
Kindern verfügen. Eine Qualifizierung über 160 Stunden nach dem DJI-Curriculum
plus Erste Hilfe Kurs für Kleinkinder
ist Vorraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis. Die weiteren
Kindertagespflegepersonen müssen eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von fünf
Kindern besitzen. Von den neun Kindern dürfen bis zu zwei Kinder unter einem
Jahr alt sein.
Zur Gewährleistung
der Aufsichtspflicht müssen grundsätzlich zwei Kindertagespflegepersonen
anwesend sein, wenn mehr als fünf Kinder betreut werden. Die einzelnen Kinder
müssen deutlich vertraglich einer Kindertagespflegeperson zu geordnet sein.
Zusätzlich können
eine Küchenkraft, eine Vertretungskraft oder Praktikantinnen oder Praktikanten
eingesetzt werden.
Die Beratung zur
Planung und Umsetzung einer Großtagespflegestelle und die Prüfung der Eignung
der Kindertagespflegepersonen und des gegebenenfalls zusätzlich eingesetzten
Personals sowie der Räumlichkeiten aus pädagogischer Sicht, übernimmt die
Fachberatung für die Kindertagespflege beim Jugendamt.
Nutzungsänderung
Für Räume, in denen
Großtagespflege angeboten wird, muss grundsätzlich eine Nutzungsänderung beim
Bauaufsichtsamt beantragt werden. Dort wird jeder Fall individuell geprüft.
Erst mit dem positiven Bescheid des Bauaufsichtsamtes kann den
Kindertagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis für die Tätigkeit in den
entsprechenden Räumen erteilt werden.
Die Räume sollten
folgende Voraussetzungen erfüllen:
§ Die Räume sollen im Erdgeschoss liegen.
§ Es muss einen zweiten Rettungsweg für die
Aufenthaltsräume der Kinder geben. Dieser soll auf der gleichen Ebene - in der
Regel also im Erdgeschoss - liegen und über eine Tür direkt ins Freie führen.
§ Ein zusätzlicher Stellplatznachweis ist
nicht erforderlich.
§ Ein neuer Schallschutznachweis wird in
vorher gewerblichen Nutzungseinheiten in der Regel nicht erforderlich sein,
weil diese ein höheres Schalldämmmaß erfüllen.
§ Rauchmelder nach DIN 14676 müssen vorhanden
sein beziehungsweise nachträglich installiert werden. Ist das gesamte Objekt
größer als 200 Quadratmeter oder mehrgeschossig sind vernetzte Rauchwarnmelder
nach DIN 14676 erforderlich.
§ Ein Feuerlöscher muss vorhanden sein
beziehungsweise nachträglich angeschafft werden.
§ vorgegebene Brandschutzordnungen sind
unbedingt zu berücksichtigen.
Das Jugendamt
beabsichtigt, in Kooperation mit den Kommunen, Großtagespflegestellen
einzurichten. Dazu sollen geeignete Räume gesucht und angemietet werden. Die
notwendigen Investitionen für Inventar und pädagogische Materialien sollen im
Rahmen der Bundes- und Landesförderung für den U3-Ausbau finanziert werden. Die
Förderrichtlinien sehen eine pauschale Förderung in Höhe von 500,00 € je neu
geschaffenen Platz im Rahmen der Kindertagespflege vor. Umbaumaßnahmen können
mit bis zu 90 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, bei einer 5 jährigen
Zweckbindung, gefördert werden.
Die
Kindertagespflegepersonen arbeiten im Rahmen der Großtagespflege, wie auch die
Tagesmütter mit der klassischen familiennahen Betreuungsform, als freiberuflich
und selbständig Tätige. Sie schließen mit den Eltern der Kinder entsprechende
Betreuungsverträge. Die Kindertagespflege kann auf Antrag der Eltern vom
Jugendamt gefördert werden.