Betreff
Einrichtung und Förderung von Großtagespflegestellen im Rahmen der Kindertagespflege
Vorlage
51/2309/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

-          das Jugendamt sucht, in Kooperation mit den Kommunen im Zuständigkeitsbereich, für die Großtagespflege geeignete Räume.

-          anfallende Kosten für Inventar und pädagogisches Material werden im Rahmen der Förderrichtlinien des Bundes und Landes NRW aus den Fördermitteln für den U3-Ausbau  mit 500,00 € je neu geschaffenen U3-Platz finanziert. Stehen Landes- oder / und Bundesmittel nicht zur Verfügung, werden die genannten Materialien aus Mitteln der Aufwendungen für die Kindertagespflege finanziert.

-          Betriebskosten (Miete und Energie) werden im Rahmen der Aufwendungen für die Kindertagespflege vom Jugendamt finanziert.

-          Die Kindertagespflegepersonen arbeiten im Rahmen der Großtagespflege als freiberuflich und selbständig Tätige. Sie beteiligen sich in einem angemessenen Rahmen an den Betriebskosten.

Die Mittel sind im Haushalt 2013 im Produktplan 060 361 010 eingeplant.

 


Sachverhalt:

Spätestens seit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008 ist die Kindertagespflege eine feste Größe in der Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung. Das Kinderförderungsgesetz sieht vor, dass bis zu 30% der neu zu schaffenden Plätze für Kinder unter 3 Jahren im Bereich der Kindertagespflege entstehen sollen. Zudem ist die Kindertagespflege im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) fest verankert. Im § 22 bezieht sich der Förderauftrag für Kinder sowohl auf den Bereich der Kindertageseinrichtungen als auch auf die Kindertagespflege. Dieser Förderauftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Das Kinderbildungsgesetz NRW konkretisiert die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit.

Im Zuständigkeitsgebiet des Kreisjugendamtes ist die Zahl der in Tagespflege betreuten Kinder in den letzten Jahren stark angestiegen. Wurden im Jahr 2007 noch durchschnittlich 50 Kinder pro Monat betreut, stieg die Zahl im Jahr 2011 auf monatlich durchschnittlich 129 Kinder an.

Schon heute zeichnet sich ab, dass mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab               dem 1. August 2013  sich der Bedarf an Plätzen für unter dreijährige Kinder  erhöhen wird, so dass die Plätze in der Kindertagespflege, neben dem U3-Ausbau in den Kindertageseinrichtungen, weiter ausgebaut werden müssen. 

Eine weitere Möglichkeit des Ausbaus ist die Einrichtung der Großtagespflege.

Das Kinderbildungsgesetz ermöglicht mit § 4 Abs. 2 eine zusätzliche Ausgestaltung der Kindertagespflege.

So bietet ein Zusammenschluss von zwei oder drei Kindertagespflegepersonen die Option, bis zu neun Kinder gleichzeitig innerhalb der Tagespflege zu betreuen. Diese Form der Betreuung wird als "Großtagespflege" bezeichnet und kann als Bindeglied zwischen der "klassischen", familiennahen Kindertagespflege und der gruppenförmigen, institutionellen Betreuungsform in einer Einrichtung beschrieben werden. An die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen werden erhöhte Anforderungen gestellt. Zu beachten ist, dass bei einer Großtagespflegestelle die eigenen Kinder der Tagesmutter mit zählen, wenn sie ebenfalls dort betreut werden.

Bei einem Zusammenschluss zu einer Großtagespflege soll eine der Kindertagespflegepersonen langjährige Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung haben und über eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern verfügen. Eine Qualifizierung über 160 Stunden nach dem DJI-Curriculum plus  Erste Hilfe Kurs für Kleinkinder ist Vorraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis. Die weiteren Kindertagespflegepersonen müssen eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern besitzen. Von den neun Kindern dürfen bis zu zwei Kinder unter einem Jahr alt sein.

Zur Gewährleistung der Aufsichtspflicht müssen grundsätzlich zwei Kindertagespflegepersonen anwesend sein, wenn mehr als fünf Kinder betreut werden. Die einzelnen Kinder müssen deutlich vertraglich einer Kindertagespflegeperson zu geordnet sein.

Zusätzlich können eine Küchenkraft, eine Vertretungskraft oder Praktikantinnen oder Praktikanten eingesetzt werden.

 

Die Beratung zur Planung und Umsetzung einer Großtagespflegestelle und die Prüfung der Eignung der Kindertagespflegepersonen und des gegebenenfalls zusätzlich eingesetzten Personals sowie der Räumlichkeiten aus pädagogischer Sicht, übernimmt die Fachberatung für die Kindertagespflege beim Jugendamt.

Nutzungsänderung

Für Räume, in denen Großtagespflege angeboten wird, muss grundsätzlich eine Nutzungsänderung beim Bauaufsichtsamt beantragt werden. Dort wird jeder Fall individuell geprüft. Erst mit dem positiven Bescheid des Bauaufsichtsamtes kann den Kindertagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis für die Tätigkeit in den entsprechenden Räumen erteilt werden.

Die Räume sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:

§  Die Räume sollen im Erdgeschoss liegen.

§  Es muss einen zweiten Rettungsweg für die Aufenthaltsräume der Kinder geben. Dieser soll auf der gleichen Ebene - in der Regel also im Erdgeschoss - liegen und über eine Tür direkt ins Freie führen.

§  Ein zusätzlicher Stellplatznachweis ist nicht erforderlich.

§  Ein neuer Schallschutznachweis wird in vorher gewerblichen Nutzungseinheiten in der Regel nicht erforderlich sein, weil diese ein höheres Schalldämmmaß erfüllen.

§  Rauchmelder nach DIN 14676 müssen vorhanden sein beziehungsweise nachträglich installiert werden. Ist das gesamte Objekt größer als 200 Quadratmeter oder mehrgeschossig sind vernetzte Rauchwarnmelder nach DIN 14676 erforderlich.

§  Ein Feuerlöscher muss vorhanden sein beziehungsweise nachträglich angeschafft werden.

§  vorgegebene Brandschutzordnungen sind unbedingt zu berücksichtigen.

Das Jugendamt beabsichtigt, in Kooperation mit den Kommunen, Großtagespflegestellen einzurichten. Dazu sollen geeignete Räume gesucht und angemietet werden. Die notwendigen Investitionen für Inventar und pädagogische Materialien sollen im Rahmen der Bundes- und Landesförderung für den U3-Ausbau finanziert werden. Die Förderrichtlinien sehen eine pauschale Förderung in Höhe von 500,00 € je neu geschaffenen Platz im Rahmen der Kindertagespflege vor. Umbaumaßnahmen können mit bis zu 90 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten, bei einer 5 jährigen Zweckbindung,  gefördert werden.

Die Kindertagespflegepersonen arbeiten im Rahmen der Großtagespflege, wie auch die Tagesmütter mit der klassischen familiennahen Betreuungsform, als freiberuflich und selbständig Tätige. Sie schließen mit den Eltern der Kinder entsprechende Betreuungsverträge. Die Kindertagespflege kann auf Antrag der Eltern vom Jugendamt gefördert werden.