Beschlussvorschlag:
Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Zum 01.01.2013 tritt das „Gesetz zur Vereinfachung des
Elterngeldbezugs“ in Kraft.
Danach ergeben sich z. B. wesentliche Änderungen bei der Ermittlung des
Einkommens. Die Abzüge werden nunmehr überwiegend anhand von Pauschalen und
nicht mehr konkret ermittelt.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit werden die Steuern nach
einem „Programmablaufplan“ ermittelt. Maßgebend dafür ist die letzte
Steuerklasse im Bemessungszeitraum (12 Monate vor Beginn der
Mutterschutzfrist); es sei denn überwiegend (mehr als 6 Monate) war eine andere
Steuerklasse vorhanden. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden
insgesamt mit 21 % berücksichtigt.
Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gelten als Abzüge die
Steuern nach Steuerklasse 4.
Durch diese Änderungen wird allerdings die Anzahl der Widersprüche
zunehmen, da das Einkommen nicht mehr konkret anhand des Einzelfalles ermittelt
wird.
Zum 01.08.2013 soll das Betreuungsgeld, welches als die §§ 4 a und b
des Bundeselterngeldgesetzes eingefügt wird, in Kraft treten. Danach gilt das
Gesetz für Kinder ab Geburten 01.08.2012 bis zur Vollendung des 36.
Lebensmonats. Anspruch haben Eltern (auch wenn diese einer Erwerbstätigkeit
nachgehen) nach dem Elterngeldbezug die für ihre ein- und zweijährigen Kinder
keine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld
beträgt bis zum 31.07.2014 100 € monatlich, danach 150 € monatlich. Zusätzlich
soll ein Betrag von 15 € für zusätzliche private Altersvorsorge bzw.
Bildungssparen auf den betreffenden Vorsorgevertrag geleistet werden. Bei
Anmeldung in einer Kita soll eine Bescheinigung der Elterngeldstelle vorgelegt
werden, dass kein Betreuungsgeld bezogen wird.
Da der bundesweite Durchschnitt im Jahre 2013 bei der U3-Betreuung ca.
35 % beträgt, muss davon ausgegangen werden, dass ca. 50 – 65 % der
Elterngeldbezieher das Betreuungsgeld in Anspruch nehmen wird. Der
Verwaltungsaufwand ist nicht unerheblich.
Bis zum 30.09.2012 sind 3.310 Anträge auf Elterngeld im Rhein-Kreis
Neuss gestellt worden (Vorjahr: 3.109 Anträge).
Hinsichtlich der Aufteilung der entschiedenen Anträge wird auf die
beigefügte Anlage hingewiesen.
Der Anteil der Väter, die Elterngeld beziehen, liegt nunmehr bei 18,53
% (Vorjahr: 17,34 %).
Die Widerspruchsquote liegt z. Zt. bei 8,96 % (Vorjahr: 4,52 %). In
2012 sind 7 Klagen (plus 1 Berufung) erhoben worden gegenüber 7 im Vorjahr
(plus 1 Berufung).
In 2012 wurden bisher 21.592.464,82 € (Bundesmittel) ausgezahlt. Im
Vergleich zum Vorjahr ergibt sich eine Steigerung um 629.744,50 €.
Durchschnittlich wurde monatlich ein Betrag von 633,28 € (Vorjahr: 618,11 €)
gezahlt.
Der Anteil der Elterngeldbezieher, die lediglich den Sockelbetrag von
300 € erhalten, ist auf 38,59 % gesunken (Vorjahr: 41,36 %).
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt zur Zeit bei 9,98
Kalendertagen (Landesdurchschnitt: 25,83 Kalendertage).