Betreff
Ermächtigungsübertragungen von 2012 nach 2013 im Rahmen des Jahresabschlusses 2012
Vorlage
20/2374/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Die zuvor beschriebene Regelung gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW n.F. über die Festlegung der Art, des Umfanges und der Dauer der übertragenen Ermächtigungen wird vom Kreistag zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Der Kreistag nimmt die nach § 22 Abs. 4 GemHVO NRW vorzulegende Übersicht über die gemäß § 22 Abs. 1-3 GemHVO NRW von 2012 nach 2013 übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan 2013 zur Kenntnis.

 

 


Sachverhalt:

a)   Regelung der Art, des Umfanges und der Dauer der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW n.F.

b)   Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1-3 GemHVO NRW n.F. von 2012 nach 2013 im Rahmen des Jahresabschlusses 2012

 

 

Sachverhalt zu a):

 

Durch Artikel 7 [Änderung der GemHVO NRW] des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG) wurde der § 22 dahingehend neu gefasst, dass grundsätzlich alle Ermächtigungen übertragbar sind. Die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen sollen nunmehr durch den Landrat mit Zustimmung des Kreistages geregelt werden. Gemäß Artikel 11 [Inkrafttreten] dieses Gesetzes wird zugelassen, dass diese Vorschriften bereits auf den Jahresabschluss 2012 angewendet werden können.

Der Entwurf des Kreishaushaltsplanes 2013 enthält auf Seite 42 sogenannte Bewirtschaftungsregeln, die auch bereits die vorgenannten Regelungsmerkmale ausfüllen. Die Regelung dort, lautet wie folgt:

 

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Werden diese über-tragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Regelung der Art, des Umfanges und der Dauer der übertragenen Ermächtigungen:

Ermächtigungen für konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine Weiterübertragung zulassen. Konsumtive über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von der Übertragung ausgeschlossen.

 

Ermächtigungen für investive Auszahlungen und auch konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen, die mit zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen korrespondieren, bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

Nicht begonnene Investitionsmaßnahmen behalten ihre Ermächtigung bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Die Übertragung von über- und außerplanmäßigen Auszahlungen wird nur in begründeten Ausnahmen zugelassen.

 

Über die Bildung einer Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende auf Antrag.

 

 

Sachverhalt zu b):

 

Nach § 22 Abs. 4 GemHVO NRW ist dem Kreistag eine entsprechende Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. Die gemäß § 22 Abs. 1-3 GemHVO NRW von 2012 nach 2013 übertragenen Ermächtigungen haben im Abschlussjahr 2012 keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis. 2013 führen sie zu einer Erhöhung der Planungspositionen, wodurch sich dann bei Inanspruchnahme eine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2013 ergeben kann. Die Kreisumlage ist hiervon nicht tangiert.

 

Die von 2012 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen des Jahres 2013 wie folgt:

 

AUFWENDUNGEN

3.332.120,02 €

AUSWIRKUNGEN AUF DEN ERGEBNISPLAN 2013

3.332.120,02 €

 

 

AUSZAHLUNGEN AUS LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

4.181.634,55 €

AUSZAHLUNGEN AUS INVESTITIONSTÄTIGKEIT

7.007.685,26 €

AUSWIRKUNGEN AUF DEN FINANZPLAN 2013

11.189.319,81 €

 

 

Für die Ermächtigungsübertragungen bei den Aufwendungen musste bisher gemäß § 43 Absatz 3 GemHVO NRW innerhalb des Eigenkapitals eine zweckgebundene Deckungsrücklage (Vorjahr: 3.566.195,90 €) gebildet werden. Aufgrund Artikel 7 [Änderung der GemHVO NRW; hier § 43 Abs. 3] des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG) entfällt die Ausweisung einer zweckgebundenen Deckungsrücklage ersatzlos. Der Bestand aus dem Vorjahr in Höhe von 3.566.195,60 € wird durch Umschichtung in die Allgemeine Rücklage aufgelöst.

 

Als größten Posten enthalten die übertragenen Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit jeweils einen Betrag in Höhe von 1.791.021,88 €. Der Bund hat diese Mittel in 2012 für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zur Verfügung gestellt. Bis zur zweckentsprechenden Verwendung wird dieser Betrag als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten vorgehalten.

Damit die Abwicklung ab 2013 erfolgen kann, wurden in Höhe der Abrechnungsüberhänge  entsprechende Ermächtigungsübertragungen bei den Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit vorgesehen. Die dann ab 2013 entstehenden Aufwendungen verlaufen bei dieser Verfahrensweise ergebnisneutral und belasten nicht das Jahresergebnis 2013, da jeweils ein Ertrag in gleicher Höhe aus der Auflösung des gebildeten Passiven Rechnungsabgrenzungspostens gegenübersteht.

 

Der Finanzausschuss wird die vorgelegten Ermächtigungsübertragungen in seiner Sitzung am 19.02.2013 beraten. Hinsichtlich der Gesamtübersicht der übertragenen Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen wird auf die Einladung zu dieser Sitzung verwiesen.