Betreff
Kreishaushalt 2013: Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW
Vorlage
20/2375/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

1.  Der Kreistag teilt die Auffassung der Städte und Gemeinden, dass die Absenkung des Umlagesatzes der Kreisumlage um 2 v.H. auf 40,9 v.H. ein positives Signal darstellt.

 

2.  Der Kreistag teilt weiterhin die Auffassung der Städte und Gemeinden, dass etwaige Mehrbelastungen im Kreishaushalt auf der Grundlage der 2. Proberechnung zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2013 nicht zu einer Veränderung dem Entwurf des Haushalts 2013 des Rhein-Kreises Neuss geplanten Umlagesatzes führen.

 

3.  Eine Entscheidung nach Artikel 8 § 3 des ersten NKF-Weiterentwicklungsgesetzes wird der Kreistag im Rahmen der Entscheidung über den Jahresabschluss des Haushaltes 2012 treffen.

 

 


Sachverhalt:

Dem Finanzausschuss liegt folgender Sachverhalt vor:

 

Das Umlagengenehmigungsgesetz hat die Beteiligungsrechte der Städte und Gemeinden teilweise neu geregelt.

 

§ 55 Absatz 1 KreisO NRW sieht nunmehr vor, dass die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden erfolgt. Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben.

Mit Schreiben vom 06.02.2013 haben die kreisangehörigen Gemeinden zum Entwurf der Haushaltssatzung 2013 des Rhein-Kreises Neuss Stellung genommen. Die Stellungnahme vom 06.02.2013 ist als Anlage beigefügt. Hierzu wird folgendes angemerkt:

 

  1. Die Städte und Gemeinden begrüßen die im Haushaltsentwurf des Rhein-Kreises Neuss vorgesehene Absenkung des Umlagesatzes der Kreisumlage um 2 v.H. auf 40,9 v.H.

     Einwendungen gegen die Höhe des Umlagesatzes werden damit nicht erhoben.

 

  1. Die Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss äußern die Erwartung, dass etwaige Mehrbelastungen des Kreishaushaltes auf der Grundlage der 2. Proberechnung zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2013 im Haushalt aufgefangen werden, also es zu keiner Erhöhung des Umlagesatzes über den geplanten Betrag von 40,9 v.H. kommt.

Der Veränderungsnachweis der Verwaltung zum Haushaltsentwurf 2013 vom 22.01.2013 sieht vor, dass die sich aus der zweiten Vorberechnung zum Gemeindefinanzierungsgesetzes 2013 ergebenden Veränderungen nicht zu einer Anpassung des für 2013 geplanten Umlagesatzes führen.

 

  1. Die Städte und Gemeinden sprechen in ihrer Stellungnahme schließlich die Entwicklung der Ausgleichsrücklage sowie der Allgemeinen Rücklage des Rhein-Kreises Neuss an.

Der Rhein-Kreis Neuss hat in den zurückliegenden Haushaltsjahren seit 2007 wie folgt Jahresüberschüsse bzw. Jahresfehlbeträge erwirtschaftet:

 

Summe der Jahresüberschüsse 2007 – 2009                            12.573.944,34 €

Summe der Jahresfehlbeträge 2010 und 2011                 ./.      11.986.305,75 €

 

Jahresüberschüsse mussten aufgrund der Rechtslage der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden, weil die Ausgleichsrücklage bereits ihren gesetzlichen Höchstbestand erreicht hatte. Die Jahresfehlbeträge führten zu einer Minderung der Ausgleichsrücklage auf 23.959.586,16 €.

In Artikel 8 § 3 des ersten NKF-Weiterentwicklungsgesetzes hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit deren Bestand nicht den Höchstbetrag von 1/3 des Eigenkapitals erreicht hat.

Die von den Städten und Gemeinden angesprochene Verfahrensweise betrifft damit eine Entscheidung, die der Rhein-Kreis Neuss im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 zu treffen hat. Ein Zusammenhang mit der Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 besteht damit nicht.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass seitens der Städte und Gemeinden Einwendungen gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 nicht erhoben werden.

 

Vorbehaltlich der Beratung durch den Finanzausschuss wird dem Kreistag folgender Beschluss empfohlen: