Betreff
Kommunalwahl 2014 - Wahl der Mitglieder des Kreiswahlausschusses
Vorlage
32/2454/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

1.     Der Kreistag wählt 10 Beisitzer in den Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahl 2014

2.     Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter gewählt.

3.     Der Kreistag wählt folgende Beisitzer und stellvertretende Beisitzer in den Kreiswahlausschuss für die Kommunalwahl 2014

 

Beisitzer                           Stellvertreter                      Fraktion

1.       Klose, Dr. Hans-Ulrich                   Welter, Thomas                 CDU

2.       Welsink, Dieter                  Heyner, Gerhard                 CDU

3.       Lienenkämper, Lutz            Will, Dr. Christian                CDU

4.       Nesselrode, Graf Bertram     Cöllen, Heiner                    CDU

5.       Brand, Barbara (CDU)                   Thiel, Carsten (UWG)

6.       Jüngerkes, Dieter               Küpper, Wilhelm                SPD

7.       Fischer, Horst                    Servos, Gertrud                  SPD

8.       Ingenhoven, Stephan                   Rehse, Reinhard                 SPD

9.       Wolf, Rudolf                      Riedl, Michael                    FDP

10.    

 


Sachverhalt:

Für die Kommunalwahl 2014 ist gemäß § 2 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Dem Kreiswahlausschuss gehören neben dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem vier, sechs, acht oder zehn Beisitzer an; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Die Beisitzer sind vom Kreistag zu wählen. Beisitzer im Kreiswahlausschuss dürfen nicht dem Wahlausschuss einer kreisangehörigen Kommune, einem Wahlvorstand im Stimmbezirk oder einem Briefwahlvorstand angehören.

 

Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 4 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz die Aufgabe, das Kreisgebiet in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter in Wahlbezirken zu wählen sind.

Gemäß § 18 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz entscheidet der Kreiswahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge bei der Wahl zum Kreistag. Bei Beschwerden über Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen Kommunen entscheidet der Kreiswahlausschuss gemäß § 18 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz abschließend. Der Wahlausschuss stellt gemäß § 34 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz das Ergebnis der Wahl zum Kreistag fest.

 

Bei der Bildung eines Kreiswahlausschusses mit

-     4 Beisitzern entfallen 3 Sitze auf die CDU-Fraktion und 1 Sitz auf die SPD-Fraktion

-     6 Beisitzern entfallen 3 Sitze auf die CDU-Fraktion, 2 Sitze auf die SPD-Fraktion und 1 Sitz auf die FDP-Fraktion

-     8 Beisitzern entfallen 4 Sitze auf die CDU-Fraktion, 2 Sitze auf die SPD-Fraktion und je 1 Sitz auf die FDP-Fraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

-     10 Beisitzern entfallen 5 Sitze auf die CDU-Fraktion, 3 Sitze auf die SPD-Fraktion und je 1 Sitz auf die FDP-Fraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN