Betreff
Investitionskostenförderung für Kindertageseinrichtungen
Vorlage
51/373/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

  1. Gefördert werden der Neu-, Um- und Anbau sowie der Ersatzbau, der Erwerb eines Gebäudes und die Anschaffung einer Ersteinrichtung für Kindertageseinrichtungen im Einzugsbereich des Kreisjugendamtes.
  2. Voraussetzungen für eine Förderung sind die Feststellung eines Bedarfs im Rahmen der Jugendhilfeplanung und eine Betriebskostenförderung nach dem Kinderbildungsgesetz.
  3. Die Förderung des Jugendamtes beträgt 50 % der anerkennungsfähigen Kosten.
  4. Der Träger darf zum Aufbringen seines Eigenanteils seine Rücklagen für die Tageseinrichtung einsetzen. Übersteigt die Rücklage den Eigenanteil, so ist diese vorrangig einzusetzen.
  5. Eine Förderung neben einer Investitionsförderung zum Ausbau u3 durch das Land (RdErl. vom 09.05.2008) ist möglich, wenn die anerkennungsfähigen Kosten die zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Landesförderung übersteigen. Der Träger ist verpflichtet, die höchstmögliche Förderung beim Land zu beantragen und den 10 %igen Eigenanteil aufzubringen. Die übersteigenden Kosten werden nach Maßgabe dieses Beschlusses gefördert.
  6. Die Zweckbindung bei Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, bei Ersteinrichtung 10 Jahre.
  7. Nicht förderfähig sind der Erwerb von Grundstücken und die öffentliche Erschließung.
  8. Voraussetzung für die Förderung ist ein Antrag des Trägers vor Beginn der Baumaßnahme. Es sind folgende Unterlagen einzureichen: Beschreibung und Konzeption des Vorhabens, Planungsunterlagen, Grundrisspläne, Kosten- und Finanzierungsplan.
  9. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die VOB und die VOL zu beachten.
  10. Der Träger hat spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 


Sachverhalt:

 

Investitionskostenförderung für Kindertageseinrichtungen

 

§ 13 GTK regelte die Bezuschussung von Bau- und Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen. Die Höhe des Zuschusses des Jugendamtes war mit 75 % der Kosten gesetzlich festgeschrieben. Zum Ausgleich gewährte das Land dem Jugendamt einen Zuschuss von 50 % der im Landesdurchschnitt entstehenden Kosten.

Zum 01.08.2008 ist das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Kraft getreten, das GTK trat außer Kraft. Eine Regelung über eine Investitionskostenförderung gibt es hier nicht. Im § 24 KiBiz wird lediglich festgestellt: „Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsbegleitgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen.“

Mit Runderlass vom 9. Mai 2008 hat das Land die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren  verabschiedet. Gefördert wird hiernach ausschließlich die Schaffung von neuen Plätzen für Kinder unter 3 Jahren mit bis zu 90 % der Kosten

-          beim Neu- und Anbau von bis zu 20.000,00 € je Kleinkindplatz

-          beim Umbau von bis zu 8.500,00 € je Kleinkindplatz

-          für die Einrichtung von bis zu 3.500,00 € je Platz (außer beim Neu- und Anbau)

Die Höchstfördersummen sind in der Regel auskömmlich für Umbauten innerhalb der bestehenden Gebäude oder für kleine Anbauten. Die Erfahrung aus den vorliegenden Anträgen zeigt jedoch, dass der Anbau von ganzen Gruppeneinheiten oder gar der Neubau einer Tageseinrichtung hiervon nicht zu bestreiten sind.

Gleichzeitig werden die alten Richtlinien vom 10.04.1992 mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt (Zif. 8.2 des RdErl.). Neubau, Umbau oder Ersatzbau von Plätzen für Kinder von 3 – 6 Jahren werden damit vom Land nicht mehr gefördert.

Regelungen über eine Beteiligung des Jugendamtes an Investitionen an Kindertageseinrichtungen bestehen in den nun gültigen Richtlinien nicht.

Die Verwaltung empfiehlt daher zur Schaffung von Planungssicherheit eigene Regeln zu beschließen.