Betreff
Betreuungsstelle Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
51/2567/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

Das Betreuungsrecht stellt das Wohl der Betroffenen und die erforderlichen Hilfen, die sich an deren Wünschen, Vorstellungen und Möglichkeiten orientieren sollen, in den Mittelpunkt. Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Anspruches bedarf es in der Kommune einer leistungsfähigen, bürgernahen Infrastruktur

Der örtlichen Betreuungsbehörde werden strukturell steuernde Aufgaben (z.B. ein Sicherstellungsgebot für die Einführung und Fortbildung von Betreuern, die Förderung von Betreuungsvereinen, die Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen) und einzelfallbezogene Steuerungsaufgaben (z.B. die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter vorsorgende Verfügungen und die Unterstützung der Betreuungsgerichte) zugewiesen.

Die Netzwerkarbeit zum Vollzug des Betreuungsbehördengesetzes trägt dazu bei, dass der Steuerungs-, Koordinierungs- und Qualitätssicherungsauftrag der Betreuungsbehörde wahrgenommen werden kann.

Die Betreuungsbehörde erfüllt eine wichtige Funktion im kommunalen Hilfesystem, indem sie die Öffentlichkeit über das Betreuungsrecht und Möglichkeiten der Vorsorge informiert und bei der Erschließung von vorrangigen Hilfen mit unterstützenden Hilfesystemen zusammen arbeitet. Die erfolgreiche Erschließung anderer kommunaler Unterstützungssysteme im Vorfeld einer Betreuung trägt dazu bei, dass der Eingriff in die Autonomie Betroffener auf das unerlässlich notwendige Maß beschränkt bleibt.

Die Unterstützung der Betreuungsgerichte durch die Betreuungsbehörde trägt dazu bei, dass durch eine fachlich fundierte Sachverhaltsaufklärung die Erforderlichkeit einer Betreuung beurteilt wird und den Gerichten Entscheidungshilfen gegeben werden (s. hierzu das anstehende 4. Betreuungsrechtsänderungsgesetz / Paradigmenwechsel u.a. von dem einzeln durch die Betreuungsgerichte angeforderten – hin zum obligatorischen Sozialbericht, alleine hier wird von einem zusätzlichen Arbeitsaufkommen von ca. 30% - 40% ausgegangen).

 

Die Betreuungsstelle des Rhein-Kreis-Neuss als Flächenkreis mit z. Z. ca  450 Tsd. Einwohner, ist zuständig für die Städte und Gemeinden Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Jüchen und Rommerskirchen mit 165 Tsd. Einwohnern.

 

Die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde

 

Grundlage für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde ist das Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12.09.1990 (BGBl. I S.2002, 2025), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2005 (BGBl. I S.1073).

 

Es ergeben sich folgende Aufgabenbereiche:

 

1. Unterstützung der Betreuungsgerichte und Beteiligung am Verfahren

2. Aufklärung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen sowie Beglaubigung Von

    Unterschriften und Handzeichen

3. Netzwerkarbeit zum Vollzug des Betreuungsbehördengesetzes

4. Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten

5. Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften.