Beschlussempfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Das Betreuungsrecht stellt das Wohl der Betroffenen und die
erforderlichen Hilfen, die sich an deren Wünschen, Vorstellungen und
Möglichkeiten orientieren sollen, in den Mittelpunkt. Zur Umsetzung dieses
gesetzlichen Anspruches bedarf es in der Kommune einer leistungsfähigen,
bürgernahen Infrastruktur
Der örtlichen Betreuungsbehörde werden strukturell steuernde
Aufgaben (z.B. ein Sicherstellungsgebot für die Einführung und Fortbildung von
Betreuern, die Förderung von Betreuungsvereinen, die Förderung der Aufklärung
und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen) und einzelfallbezogene
Steuerungsaufgaben (z.B. die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
unter vorsorgende Verfügungen und die Unterstützung der Betreuungsgerichte)
zugewiesen.
Die Netzwerkarbeit zum Vollzug des Betreuungsbehördengesetzes
trägt dazu bei, dass der Steuerungs-, Koordinierungs- und
Qualitätssicherungsauftrag der Betreuungsbehörde wahrgenommen werden kann.
Die Betreuungsbehörde erfüllt eine wichtige Funktion im kommunalen
Hilfesystem, indem sie die Öffentlichkeit über das Betreuungsrecht und
Möglichkeiten der Vorsorge informiert und bei der Erschließung von vorrangigen
Hilfen mit unterstützenden Hilfesystemen zusammen arbeitet. Die erfolgreiche
Erschließung anderer kommunaler Unterstützungssysteme im Vorfeld einer
Betreuung trägt dazu bei, dass der Eingriff in die Autonomie Betroffener auf
das unerlässlich notwendige Maß beschränkt bleibt.
Die Unterstützung der Betreuungsgerichte durch die
Betreuungsbehörde trägt dazu bei, dass durch eine fachlich fundierte
Sachverhaltsaufklärung die Erforderlichkeit einer Betreuung beurteilt wird und
den Gerichten Entscheidungshilfen gegeben werden (s. hierzu das anstehende 4.
Betreuungsrechtsänderungsgesetz / Paradigmenwechsel u.a. von dem einzeln durch
die Betreuungsgerichte angeforderten – hin zum obligatorischen Sozialbericht,
alleine hier wird von einem zusätzlichen Arbeitsaufkommen von ca. 30% - 40%
ausgegangen).
Die Betreuungsstelle des Rhein-Kreis-Neuss als Flächenkreis mit z.
Z. ca 450 Tsd. Einwohner, ist zuständig
für die Städte und Gemeinden Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich, Jüchen und
Rommerskirchen mit 165 Tsd. Einwohnern.
Die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde
Grundlage für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde ist das
Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung
Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12.09.1990 (BGBl. I S.2002,
2025), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2005 (BGBl. I
S.1073).
Es ergeben sich folgende Aufgabenbereiche:
1. Unterstützung der Betreuungsgerichte und Beteiligung am
Verfahren
2. Aufklärung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen sowie
Beglaubigung Von
Unterschriften und
Handzeichen
3. Netzwerkarbeit zum Vollzug des Betreuungsbehördengesetzes
4. Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten
5. Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften.