Betreff
6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen - (FFH-Gebiet Wahler Berg)
hier: a) Beschlussfassung des Kreistages zu den Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde und der Bürger,
b) Beschluss des Kreistages zur Erarbeitung des Entwurfes und der Durchführung der Offenlage
Vorlage
61/2610/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

a) Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss bestätigt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und des Landschaftsbeirates sowie der Bürger aus der frühzeitigen Beteiligung zur 6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen – .

 

b) Der Kreistag beauftragt die Verwaltung gem. § 27 a und § 27c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW, GV NRW v. 25.08.2000, S. 568) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.März 2010 (GV NRW S. 185) mit der Erarbeitung des Entwurfs der 6. Änderung des LP II – Dormagen – und der Durchführung der Auslegung und des Beteiligungsverfahrens.

 

 

 

Anlage 1 (Vorentwurf 6. Änderung LP II) und Anlage 2 (Synopse Anregungen und Bedenken) sind den Sitzungsunterlagen des Planungs- und Umweltausschusses vom 04.06.2013 zu entnehmen.


Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 21.12.2011 beschloss der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss die Durchführung der 6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen –.

 

Gegenstand dieses Änderungsverfahrens ist die Anpassung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss gem. der FFH - Gebietsausweisungen (Richtlinie 92/43/EWG) für das FFH – Gebiet Wahler Berg (DE-4806-305) auf Grundlage des § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatschG vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542).

 

Die Verwaltung erarbeitete den Vorentwurf zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger gem. 27 a und 27 b Landschaftsgesetz NRW (LG NRW, GV NRW v. 25.08.2005, S. 568; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010, GV NRW S. 185).

 

Die Inhalte des Vorentwurfs sind im Einzelnen der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Die frühzeitige Beteiligung erfolgte für die Träger öffentlicher Belange und den Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde in der Zeit vom 05.11. bis 14.12.2012 und für die Bürger in der Zeit vom 12.11. bis 14.12.2012.

 

In der Anlage 2 sind die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange, des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Bürger zu dem Änderungsverfahren als Synopse aufgeführt und die Stellungnahmen der Verwaltung im Einzelnen dem jeweiligen Einwender zugeordnet.

 

Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Planungs- und Umweltausschusses vom 04.06.2013 wird folgender Beschluss empfohlen: