Beschlussempfehlung:
Der Kreistag beschließt die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen für den Rhein-Kreis Neuss gem. § 4 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW v. 02.September.2008 (GV.NRW.S.612) auf den Landrat zu übertragen.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 27.07.1964 fasste der Kreistag
einstimmig den Beschluss, die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und
die Aufhebung von Viehseuchenverordnungen für den Landkreis Grevenbroich gem. §
6 des Gesetzes zur Ausführung des
Viehseuchengesetzes (AGVG NW vom 04.06.1963 – GV NW S 203-) auf den
Oberkreisdirektor zu übertragen.
Zwischenzeitlich haben sich sowohl Änderungen der Rechtsgrundlagen als auch redaktionelle Änderungen ergeben.
Gem. § 27 Abs. 4 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW ist
nachfolgende Regelung getroffen:
„Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden
der Kreisordnungsbehörden ist die Vertretung.“
Diese generelle Regelung wird gem.
§ 4 Abs 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische
Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) wie folgt den
speziellen Erfordernissen im Falle einer Tierseuche angepasst:
„Die Zuständigkeit der kommunalen
Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen
nach § 27 Abs.4 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz kann im Einzelfall auf den
Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden.“
Dies wird in den
Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(VV-AGTierSG-NW) - Nr. 6 nochmals aufgegriffen und vor dem Hintergrund eines
unverzüglichen Handelns im Seuchenfalle dringend empfohlen.
„Von der Möglichkeit, die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen auf den Hauptverwaltungsbeamten zu übertragen, sollte in jedem Falle Gebrauch gemacht werden, da schon eine Verzögerung von nur einem Tag schwerwiegende Seuchenverschleppung zur Folge haben kann und bei der Aufhebung von Tierseuchenverordnungen jede Verzögerung mit unnötigen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligten, insbesondere für die Landwirtschaft und den Viehhandel verbunden ist.“