Betreff
Tierseuchenverordnungen Neufassung des Beschlusses des Kreistages vom 27.07.1964 auf Grund geänderter Rechtsgrundlagen sowie redaktioneller Änderungen.
Vorlage
39/2615/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen für den Rhein-Kreis Neuss gem. § 4 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW v. 02.September.2008 (GV.NRW.S.612) auf den Landrat zu übertragen.


Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 27.07.1964 fasste der Kreistag einstimmig den Beschluss, die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Viehseuchenverordnungen für den Landkreis Grevenbroich gem. § 6 des Gesetzes  zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (AGVG NW vom 04.06.1963 – GV NW S 203-) auf den Oberkreisdirektor zu übertragen.

Zwischenzeitlich haben sich sowohl Änderungen der Rechtsgrundlagen als auch redaktionelle Änderungen ergeben.

 

Gem. § 27 Abs. 4 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW ist nachfolgende Regelung getroffen:
„Zuständigkeit für den Erlass von Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden der Kreisordnungsbehörden ist die Vertretung.“

 

Diese generelle Regelung wird gem. § 4 Abs 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) wie folgt den speziellen Erfordernissen im Falle einer Tierseuche angepasst:

„Die Zuständigkeit der kommunalen Vertretungen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen nach § 27 Abs.4 Satz 1 Ordnungsbehördengesetz kann im Einzelfall auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden.“

 

Dies wird in den Verwaltungsvorschriften für das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (VV-AGTierSG-NW) - Nr. 6 nochmals aufgegriffen und vor dem Hintergrund eines unverzüglichen Handelns im Seuchenfalle dringend empfohlen.

„Von der Möglichkeit, die Zuständigkeit für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen auf den Hauptverwaltungsbeamten zu übertragen, sollte in jedem Falle Gebrauch gemacht werden, da schon eine Verzögerung von nur einem Tag schwerwiegende Seuchenverschleppung zur Folge haben kann und bei der Aufhebung von Tierseuchenverordnungen jede Verzögerung mit unnötigen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beteiligten, insbesondere für die Landwirtschaft und den Viehhandel verbunden ist.“