Betreff
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 11.06.2013 - Alleinerziehende im Bestand
Vorlage
50/2629/XV/2013
Art
Antrag

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 22.08.2012 (Az.: B 14 AS 13/12 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei der Bestimmung der abstrakten Wohnflächengröße persönliche Lebensumstände von hilfebedürftigen Personen, hierunter fällt unter anderem die Lebenssituation von Alleinerziehenden,  nicht einzubeziehen sind.

 

Mit Erlass vom 23.01.2013 (Az.: II B 4 – 3733) hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen diese Auffassung übernommen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine generelle bzw. pauschale Erhöhung der angemessenen Quadratmeterzahl ausscheidet. Das MAIS erklärt weiter, dass entsprechende persönliche Merkmale jedoch ggf. bei der konkreten Angemessenheit im Rahmen der Kostenobliegenheit zu berücksichtigen seien.

 

Der Erlass des MAIS wurde im Rhein- Kreis Neuss  mit Rundverfügung 03 /2013 vom 31.01.2013 umgesetzt.

 

In der Rundverfügung ist dargelegt:

„Auch wenn bei der Bestimmung der abstrakten Wohnflächengröße persönliche Lebensverhältnisse von Hilfebedürftigen keine Auswirkungen entfalten, sind diese Umstände dennoch im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit zu berücksichtigen (siehe Punkt 4.3 der KdU-Richtlinien).“

In dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 11.06.2013 wird berichtet, Betroffene bemängeln, ihnen sei ohne besondere Prüfung die Kostensenkungsaufforderung zugestellt worden.

Im Vorfeld der Kostensenkungsaufforderung sind die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit einer solchen zu prüfen. Allerdings kann nicht alleine wegen des Merkmals „alleinerziehend“ auf die Aufforderung verzichtet werden.

Wird dennoch zur Kostensenkung aufgefordert obwohl persönliche Belange die Kostensenkung unzumutbar machen, so sind diese  persönlichen Belange von den Betroffenen bei der für sie zuständigen Stelle, Jobcenter oder Sozialamt, vorzubringen. Hierauf wird deutlich in dem entsprechenden Anschreiben hingewiesen: „Ist Ihnen die Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich oder nicht zumutbar ..., so bitte ich dies mitzuteilen.“

Es ist davon auszugehen, dass es grade bei Alleinerziehenden in den seltensten Fällen tatsächlich zu einer Kostensenkung kommen wird. Voraussetzung ist natürlich, dass die persönlichen Belange, welche eine Kostensenkung unzumutbar machen, vorgebracht werden.
Auch die Frage, ob einzelfallbetrachtet genügend angemessener Wohnraum vorhanden ist, auf den ausgewichen werden kann, und inwieweit dem schulischen und sozialen Umfeld Rechnung getragen wird, auch vor dem Hintergrund der besonderen Betreuungssituation von Alleinerziehenden, ist eine Frage der Zumutbarkeitsprüfung. Auf dieses Prüferfordernis  wird in der Rundverfügung hingewiesen.
Ist eine Kostensenkung grundsätzlich unzumutbar, erfolgt keine Kostensenkung.

 

Ein generelles Aussetzen dieser Kostensenkungsaufforderung ist jedoch nicht möglich. Die BSG-Rechtsprechung und der darauf basierende Ministerialerlass  sind eindeutig und lassen einen solchen  Ermessensspielraum nicht zu.

Dies käme einer abstrakten Anhebung der Wohnflächengrenze gleich und damit auch der Mietobergrenzen und würde den Kreis letztlich evtl. auch Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Bund aussetzen.