Sachverhalt:
Mit Urteil vom 22.08.2012 (Az.: B 14 AS 13/12 R) hat das
Bundessozialgericht entschieden, dass bei der Bestimmung der abstrakten
Wohnflächengröße persönliche Lebensumstände von hilfebedürftigen Personen,
hierunter fällt unter anderem die Lebenssituation von Alleinerziehenden, nicht einzubeziehen sind.
Mit Erlass vom 23.01.2013 (Az.: II B 4 – 3733) hat das Ministerium für
Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen diese
Auffassung übernommen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine generelle
bzw. pauschale Erhöhung der angemessenen Quadratmeterzahl ausscheidet. Das MAIS
erklärt weiter, dass entsprechende persönliche Merkmale jedoch ggf. bei der
konkreten Angemessenheit im Rahmen der Kostenobliegenheit zu berücksichtigen
seien.
Der Erlass des MAIS wurde im Rhein- Kreis Neuss mit Rundverfügung 03 /2013 vom 31.01.2013
umgesetzt.
In der Rundverfügung ist dargelegt:
„Auch wenn bei der Bestimmung der abstrakten Wohnflächengröße persönliche Lebensverhältnisse von Hilfebedürftigen keine Auswirkungen entfalten, sind diese Umstände dennoch im Rahmen der Kostensenkungsobliegenheit zu berücksichtigen (siehe Punkt 4.3 der KdU-Richtlinien).“
In dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 11.06.2013 wird berichtet, Betroffene bemängeln, ihnen sei ohne besondere Prüfung die Kostensenkungsaufforderung zugestellt worden.
Im Vorfeld der Kostensenkungsaufforderung sind die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit einer solchen zu prüfen. Allerdings kann nicht alleine wegen des Merkmals „alleinerziehend“ auf die Aufforderung verzichtet werden.
Wird dennoch zur Kostensenkung aufgefordert obwohl persönliche Belange die Kostensenkung unzumutbar machen, so sind diese persönlichen Belange von den Betroffenen bei der für sie zuständigen Stelle, Jobcenter oder Sozialamt, vorzubringen. Hierauf wird deutlich in dem entsprechenden Anschreiben hingewiesen: „Ist Ihnen die Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich oder nicht zumutbar ..., so bitte ich dies mitzuteilen.“
Es ist davon auszugehen, dass es grade bei Alleinerziehenden in den
seltensten Fällen tatsächlich zu einer Kostensenkung kommen wird. Voraussetzung
ist natürlich, dass die persönlichen Belange, welche eine Kostensenkung unzumutbar
machen, vorgebracht werden.
Auch die Frage, ob einzelfallbetrachtet genügend
angemessener Wohnraum vorhanden ist, auf den ausgewichen werden kann, und
inwieweit dem schulischen und sozialen Umfeld Rechnung getragen wird, auch vor
dem Hintergrund der besonderen Betreuungssituation von Alleinerziehenden, ist
eine Frage der Zumutbarkeitsprüfung. Auf dieses Prüferfordernis wird in der Rundverfügung hingewiesen.
Ist eine Kostensenkung grundsätzlich unzumutbar, erfolgt keine Kostensenkung.
Ein generelles Aussetzen dieser Kostensenkungsaufforderung ist jedoch nicht möglich. Die BSG-Rechtsprechung und der darauf basierende Ministerialerlass sind eindeutig und lassen einen solchen Ermessensspielraum nicht zu.
Dies
käme einer abstrakten Anhebung der Wohnflächengrenze gleich und damit auch der
Mietobergrenzen und würde den Kreis letztlich evtl. auch Schadensersatzansprüchen
gegenüber dem Bund aussetzen.