Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur verwaltungstechnischen Umsetzung des neuen Betreuungsgeldes und Antwort der Verwaltung
Vorlage
51/2630/XV/2013
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Zur Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

A. Allgemeines

 

Der Bundestag hat am 15. Februar 2013 das Betreuungsgeldgesetz beschlossen, mit dem Eltern von Kindern ab dem 15. Monat für längstens 22 Monate ein Betreuungsgeld von zunächst 100,-€ erhalten, soweit sie die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im privaten Umfeld erfüllen.

 

Nach Maßgabe von Art. 85 Abs. 1 des Grundgesetzes ist das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dieses Bundesgesetz im Auftrag des Bundes auszuführen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindenverbänden diese Aufgaben nicht übertragen werden.

 

Obwohl das Gesetz bereits am 20. Februar 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und das Land von Anfang an erklärte, diese Aufgabe durch ein Landesgesetz auf die kreisfreien Städte und die Kreise übertragen zu wollen, sind die Landesregierung als initiativberechtigte Behörde und der Landtag  als Gesetzgeber nicht in der Lage, bis zum 1. August 2013 ein Ausführungsgesetz in Kraft zu setzen.

 

Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes ist grundsätzlich die Landesregierung verpflichtet, das Betreuungsgeld an die berechtigten Eltern selbst auszuzahlen. Allerdings haben die kreisfreien Städte und Kreise sich in der bestehenden Notsituation des Landes bereit erklärt, im Interesse der Bürgerinnen und Bürger vor Ort dem Land zu helfen und vorübergehend auch ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung des Betreuungsgeldes an die Berechtigten sicher zu stellen.

 

Deshalb hat sich die Elterngeldstelle des Rhein-Kreises Neuss seit Februar 2013 auf die Auszahlung des Betreuungsgeldes vorbereitet.

 

 

Zu 1.) Antragszahlen

 

Die Verwaltung rechnet mit 2.988 Anträgen. Grundlage sind die Antragszahlen des Elterngeldes aus dem Jahr 2012 (100%). Als Versorgungsquote bei der U3-Betreuung im Rhein-Kreis Neuss wird 35% angenommen, abzüglich 3% für die individuellen Wahlleistungen der Eltern, so dass davon ausgegangen werden kann, dass 68% der Antragsteller des Jahres 2012 auch einen Antrag auf Betreuungsgeld stellen werden. 

 

Zu 2.) Personalmaßnahmen

 

a)    Hinsichtlich des zu erwartenden Aufwands wird davon ausgegangen, dass das Erklärungsprinzip gilt, d.h. weder der Antragsteller noch die Elterngeldstelle müssen anspruchsbegründende Beweise in der Regel vorlegen bzw. anfordern. Sehen die noch zu erlassenden Bundesrichtlinien etwas anderes vor, erhöht sich der Aufwand. Gleiches gilt für den Fall, dass zum Beispiel Nachweise über Versorgungsaufwendungen, prozentuale Aufschläge des Elterngeldes für die Alterssicherung im Gesetz bzw. in den Richtlinien aufgenommen werden. Allerdings geht die Verwaltung davon aus, dass die Unterlagen leicht zu erbringen und auszuwerten sein werden.

 

b)   Die Elterngeldstelle wird vorerst ohne zusätzliche Stelle mit der Aufgabenerledigung beginnen. Vorgesehen ist, dass die Aufgabe auf alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Elterngeldstelle aufgeteilt wird. Dadurch wird sich die Bearbeitung der Anträge für das Elterngeld von 7 Werktagen auf etwa 10 Werktage erhöhen. Mit dieser Organisation kann erreicht werden, dass im Rahmen des Konnexitätsausgleiches möglichst geringe Kosten für das Land entstehen.

 

c)    Schulungsmaßnahmen sind derzeit wegen der sehr einfachen Anspruchsvoraussetzungen weder vorgesehen, noch werden sie angeboten. Am 24.07.2013 hat die Bezirksregierung Münster zu einer Informationsveranstaltung zum Betreuungsgeld eingeladen. Diese Veranstaltungen werden wahrgenommen.

 

d)    Urlaubssperren sind nach derzeitiger Einschätzung nicht erforderlich, noch wäre hierzu wegen der Landeszuständigkeit eine Legitimation gegeben. Es ist sichergestellt, dass stets ein für das Betreuungsgeld zuständige Sachbearbeiterin oder ein zuständiger  Sachbearbeiter  im Dienst ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Betreuungsgeld keine Lohnersatzleistung ist und deshalb längere Bearbeitungszeiten als etwa beim Elterngeld zu rechtfertigen sind.

 

Zu 3.) Kosten

 

Da das Verfahren derzeit noch unklar ist, kann der Aufwand nicht beziffert werden. Sollte der Kreis gezwungen sein, eine gesonderte Stelle des mittleren Dienstes dem Familienbüro zuführen zu müssen, kämen auf den Kreis zusätzliche Kosten in Höhe von 50.800 Euro zu (Personal- und Sachkosten einer/s Beamten/in der Besoldungsgruppe A 6 gem. KGSt-Materialien 1/2012). Die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände haben sich geeinigt, nach einem Jahr die im Rahmen des Konnexitätsprinzipes erforderliche Evaluation durchzuführen.

 

Zu 4.) Unterstützungsmaßnahmen

 

Der Bund hat den Ländern ein Verfahren ermöglicht, mit dem sie die Auszahlung des Betreuungsgeldes unmittelbar im Bundeshaushalt verbuchen können. Damit entfallen umständliche Verrechnungen.

 

Sonstiges

 

Über die Organisation und das Verfahren hat die Kreisverwaltung den Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 6 Juni 2013 umfassend informiert.