Betreff
Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 25.06.2013
Abrechnung der Kosten der Deutschen Einheit
hier: Einigung zwischen Landesregierung und kommunalen Spitzenverbänden
Vorlage
III/2639/XV/2013
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

 

Nach den Regelungen des Gemeindefinanzreformgesetzes des Bundes (GFRG) sind die Kommunen bis zum Jahre 2019 mit rd. 40 % an den verbleibenden Lasten des jeweiligen Landes aus der Einbeziehung der neuen Länder und West-Berlins in den Länderfinanzausgleich zu beteiligen. In NRW beteiligt das Land die Kommunen mit dem Einheitslastenabrechnungsgesetz an den Kosten der deutschen Einheit.

Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 08.05.2012 sind zwei Vorschriften des Einheitslastenabrechnungsgesetzes des Landes NRW für nichtig erklärt worden. Daraufhin wurden Verhandlungen zwischen dem Land NRW und den kommunalen Spitzenverbänden geführt mit dem Ziel, eine verfassungskonforme und einvernehmliche Neuregelung der Bestimmungen des Einheitslastenabrechnungsgesetzes zu finden. Dabei war Hintergrund, dass der Bund den Ländern zum 01.01.1995 zu deren Kompensation aus der Belastung der Aufnahme der neuen Länder und West-Berlins in den Länderfinanzausgleich 7 zusätzliche Punkte des Umsatzsteueraufkommens gewährt hatte. Das Land NRW hatte bislang weder diese Entlastung noch die sich daraus ergehende Belastung aus dem Umsatzsteuerausgleich als Einheitslast definiert. An beiden Elementen sind die Kommunen über den Steuerverbund im Land bisher lediglich mit 23 % (nominaler Verbundsatz) beteiligt. Grundlage der nunmehr vorgesehenen Ergänzungen des Einheitslastenabrechnungsgesetzes ist es deshalb, den Saldo aus der Entlastung und der damit verbundenen Belastung zu bilden und die Kommunen im Verhältnis ihrer Steuerkraft zu beteiligen. Daneben sieht die Einigung vor, dass das Land im Hinblick auf die Höhe der Einheitslast in NRW den bei der Abrechnung benutzten pauschalen Abzug von der Einheitslast (sogenannter Färber-Faktor) mit einer Gewichtung von 550 Mio. in die Berechnung einsetzt.

Das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW ist bis zum Jahr 2019 befristet. Veränderungen des Umsatzsteuersatzes bis zu diesem Zeitpunkt sollen im Sinne der getroffenen Vereinbarung Berücksichtigung finden.

Aufgrund der Neuregelungen erhält die kommunale Ebene in NRW im Jahr 2013 Abrechnungsbeträge in einer Größenordnung von rd. 275 Mio. € als Abrechnung und Rückerstattung kommunaler Überzahlungen der Jahre 2007 bis 2011.

Zu den individuellen Abrechnungsbeträgen der Kommunen liegen bislang keine Modellrechnungen vor. Die Berechnung des endgültigen Abrechnungsbetrages für jede Kommune wird maßgeblich durch den jeweiligen Anteil im Abrechnungsjahr am landesweiten Aufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage bestimmt. Trotz der damit insgesamt zu erwartenden Zahlungen des Landes an die kommunale Ebene bleibt es damit zwangsläufig dabei, dass es zu Forderungen des Landes an die Kreise und Landschaftsverbände kommen wird. Dies liegt daran, dass die Struktur der Einheitslastenabrechnung in NRW eine Vorauszahlung der Kommunen über eine erhöhte Gewerbesteuerumlage und eine pauschale Erstattung des Steuerverbundes (1,17 Punkte Verbundsatz) vorsieht. Da die Kreise und Landschaftsverbände anders als die Städte und Gemeinden keine Vorauszahlungen über die Gewerbesteuerumlage leisten, kommt es zwangsläufig zu Nachzahlungen der Umlageverbände. Der Rhein-Kreis Neuss hat deshalb vorsorglich eine Rückstellung für die Abrechnung nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz in Höhe von 744.909,85 € auf der Grundlage eines entsprechenden Bescheides des Landes NRW gebildet. Dieser Betrag berücksichtigt den Abrechnungszeitraum bis 2009, die Rückstellung muss gegebenenfalls für den kommenden Jahresabschluss noch angepasst werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der zu erwartenden Neuregelung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes für den Rhein-Kreis Neuss keine Rückzahlungen und zukünftige Entlastungen zu erwarten sind.