Betreff
Wahl des Kreisausschusses
Vorlage
010/011/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag einstimmig, folgende Kreistagsabgeordnete zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Kreisausschusses zu wählen:

 

Lfd. Nr.

Mitglied

persönliche/r

Stellvertreter/in

fraktionelle/r

Stellvertreter/in

Fraktion

1.

 

 

 

 

2.

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

16.

 

 

 

 

 

Weiter beschließt der Kreistag, dass sich im Verhinderungsfalle die Stellvertreter jeder Fraktion untereinander in alphabetischer Reihenfolge vertreten, das heißt, dass bei Fehlen eines Kreisausschussmitgliedes und gleichzeitigem Fehlen seines persönlichen Vertreters der auf den Vertreter im Alphabet Folgende diesen vertritt. Sofern er bereits die Vertretung des Mitgliedes wahrnimmt, dessen persönlicher Stellvertreter er ist, folgt der Nächste in alphabetischer Reihenfolge.


Sachverhalt:

Nach § 51 Abs. 2 KrO NRW hat der Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistages die Mitglieder des Kreisausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter zu wählen. Die Anzahl der zu wählenden Kreisausschussmitglieder ist gemäß § 51 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss auf 16 Mitglieder festgelegt.

 

Vorsitzender des Kreisausschusses ist gemäß § 51 Abs. 3 KrO NRW der Landrat. Der Kreisausschuss unterliegt somit nicht dem Zugreifverfahren für den Ausschussvorsitz. Einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden hat der Kreisausschuss aus seiner Mitte selbst zu wählen.

 

Die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses erfolgt gemäß § 52 Abs. 3 KrO NRW nach den Vorschriften des § 35 Abs. 3 KrO NRW, d. h. entweder kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder es wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Für den Fall eines einheitlichen Wahlvorschlags ergeht folgende Beschlussempfehlung,

ansonsten ist eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen.