Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
20/2662/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Änderungssatzung

zur Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss

vom 22.12.1999, zuletzt geändert am 14.07.2010

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 646/GV. NRW. S. 474), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden Fassung  (GV. NRW. S. 712/GV. NRW.  S. 687), des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 91), des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544) beschließt der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung vom 22.12.1999:

 

§ 1

 

(1)      Im Gebührentarif wird folgende neue Ziffer 6 eingefügt:

 

Einrichtung und Führung eines Ökokontos

 

6.1     Führung eines externen Ökokontos sowie Abnahme und Prüfung eines Ökokontos:

Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der Amtshandlung. Je angefangene Stunde werden die Stundensätze der jeweiligen Laufbahn der Handelnden zugrunde gelegt, die im Runderlass des Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“, in der jeweils gültigen Fassung, bekannt gegeben sind.

 

          6.2     Anerkennungsverfahren

          6.21    Gebühr für die Ablehnung der Anerkennung einer

Ökokontofläche                                                                  25,00 EUR

6.22    Gebühr für die Anerkennung einer Ökokontofläche

          bis 1 ha                                                     50,00 EUR bis 500,00 EUR

          über 1 ha bis 5 ha                                 500,00 EUR bis 1.500,00 EUR

          über 5 ha bis 10 ha                               1.500,00 EUR bis 2.000,00 EUR

          über 10 ha bis 15 ha                    2.000,00 EUR bis 2.550,00 EUR

          über 15 ha                                                                    2.550,00 EUR

 

§ 3

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Sachverhalt:

Gebühren für die Einrichtung und Führung eines Ökokontos

 

Durch Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5 a Abs. 1 Landschaftsgesetz (ÖkokontoVO) vom 18.04.2008 können Kreise und kreisfreie Städte im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto einrichten.

 

Gemäß § 8 der ÖkokontoVO sind für die Ökokontoführung auf Antrag für andere, das Anerkennungsverfahren sowie die Abnahme und Prüfung kostendeckende Entgelte zu erheben. Die Allgemeine Verwaltungsgebühren-Ordnung (AVerwGebO NRW) gibt den Gebührenrahmen vor.

 

Damit die Gebühren für ein Ökokonto rechtmäßig erhoben werden können, ist die Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss zu ergänzen. Zur besseren Übersicht ist die neue Fassung des Gebührentarifs als Anlage beigefügt.

 

Zurzeit liegen zwei Anträge auf Einrichtung eines Ökokontos vor.