Beschlussempfehlung:
Änderungssatzung
zur Allgemeinen Gebührensatzung des
Rhein-Kreises Neuss
vom 22.12.1999, zuletzt geändert am
14.07.2010
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung (KrO) für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV.
NRW. S. 646/GV. NRW. S. 474), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden
Fassung (GV. NRW. S. 712/GV. NRW. S. 687), des Heimgesetzes vom 7. August 1974
in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung
(SGV. NRW. 91), des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur
Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in
der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544)
beschließt der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss folgende Änderung der
Allgemeinen Gebührensatzung vom 22.12.1999:
§ 1
(1) Im Gebührentarif wird folgende neue Ziffer
6 eingefügt:
Einrichtung und Führung eines Ökokontos
6.1 Führung
eines externen Ökokontos sowie Abnahme und Prüfung eines Ökokontos:
Die Gebühr richtet sich nach der Dauer der
Amtshandlung. Je angefangene Stunde werden die Stundensätze der jeweiligen
Laufbahn der Handelnden zugrunde gelegt, die im Runderlass des
Innenministeriums „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
zu erhebenden Verwaltungsgebühren“, in der jeweils gültigen Fassung, bekannt
gegeben sind.
6.2 Anerkennungsverfahren
6.21 Gebühr
für die Ablehnung der Anerkennung einer
Ökokontofläche 25,00
EUR
6.22 Gebühr für die Anerkennung
einer Ökokontofläche
bis 1 ha 50,00 EUR bis 500,00 EUR
über 1 ha bis 5 ha
500,00 EUR bis 1.500,00 EUR
über 5 ha bis 10 ha 1.500,00 EUR bis 2.000,00 EUR
über 10 ha bis 15 ha 2.000,00 EUR bis 2.550,00 EUR
über 15 ha 2.550,00 EUR
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt:
Gebühren für die Einrichtung und Führung
eines Ökokontos
Durch Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5 a Abs. 1 Landschaftsgesetz
(ÖkokontoVO) vom 18.04.2008 können Kreise und kreisfreie Städte im eigenen
Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto einrichten.
Gemäß § 8 der ÖkokontoVO sind für die Ökokontoführung auf Antrag für
andere, das Anerkennungsverfahren sowie die Abnahme und Prüfung kostendeckende
Entgelte zu erheben. Die Allgemeine Verwaltungsgebühren-Ordnung (AVerwGebO NRW)
gibt den Gebührenrahmen vor.
Damit die Gebühren für ein Ökokonto rechtmäßig erhoben werden können,
ist die Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss zu ergänzen. Zur
besseren Übersicht ist die neue Fassung des Gebührentarifs als Anlage
beigefügt.
Zurzeit liegen
zwei Anträge auf Einrichtung eines Ökokontos vor.