Betreff
Wahl des Mitgliedes, des Stellvertreters und des Ersatzvertreters der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (§ 5 Abs. 2 a der RSGV-Satzung)
Vorlage
010/055/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden angewiesen, folgende Person zum Mitglied der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes  bzw. folgende Personen zum Stellvertreter bzw. Ersatzvertreter vorzuschlagen und zu wählen:

 

Mitglied der RSGV-Verbandsversammlung             (Vorschlag Stadt Neuss)

Stellvertreter                                                  (Vorschlag Rhein-Kreis Neuss)

Ersatzvertreter                                                          (Vorschlag Stadt Neuss)

 

 


Sachverhalt:

Nach § 5 Abs. 2  a)  der RSGV-Satzung  entsenden jede Sparkasse und ihr Träger den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates.

 

Die Mitglieder der RSGV-Verbandsversammlung werden nach § 5 Abs. 3 der RSGV-Satzung von ihren Stellvertretern in den dort genannten Ämtern vertreten. Für das ordentliche Mitglied nach § 5 Abs. 2 a) entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates einen Vertreter und einen Ersatzvertreter.