Betreff
Investitionskostenförderung für Kindertageseinrichtungen
Vorlage
51/2760/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

In der XVI Wahlperiode werden gefördert:

 

  1. Gefördert werden Neu-, Um- und Anbau sowie Ersatzbau, der Erwerb eines Gebäudes und die Anschaffung einer Ersteinrichtung für Kindertageseinrichtungen im Einzugsbereich des Kreisjugendamtes.
  2. Voraussetzungen für eine Förderung sind die Feststellung des Bedarfs im Rahmen der Jugendhilfeplanung und eine Betriebskostenförderung nach dem Kinderbildungsgesetz des Landes NRW
  3. Die Förderung des Jugendamtes beträgt 50 % der anerkennungsfähigen Kosten.
  4. Der Träger darf zum Aufbringen seines Eigenanteils seine Rücklagen für die Tageseinrichtung einsetzen. Übersteigt die Rücklage den Eigenanteil, so ist diese vorrangig einzusetzen.
  5. Eine Förderung neben einer Investitionsförderung zum U3-Ausbau durch das Land gem. RdErl. Vom 09.05.2008 ist möglich, wenn die anerkennungsfähigen Kosten die zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Landesförderung übersteigen. Der Träger ist verpflichtet die höchstmögliche Förderung beim Land zu beantragen und den vorgegebenen Eigenanteil aufzubringen. Die übersteigenden Kosten werden nach Maßgabe dieses Beschlusses gefördert.
  6. Die Zweckbindung bei Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre und bei Ersteinrichtungen 10 Jahre.
  7. Nicht förderfähig sind der Erwerb von Gründstücken und die öffentliche Erschließung.
  8. Voraussetzung für die Förderung ist ein Antrag des Trägers vor Beginn der Baumaßnahme. Folgende Unterlagen sind einzureichen: Beschreibung und Konzeption des Vorhabens, Planungsunterlagen, Grundrisspläne, Kosten- und Finanzierungsplan.
  9. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die VOB und VOL zu beachten.
  10. Der Träger hat spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 


Sachverhalt:

Der Kreisjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.11.2008 die Investitionskostenförderung für Kindertageseinrichtungen neu geregelt. Der Grund dafür war der U3-Ausbau und die Einrührung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) des Landes NRW.

Die Förderung des U3-Ausbaus durch Bund und Land war mit dem Termin für die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gemäß § 24 SGB VIII ab dem 01.08.2013 gekoppelt.

Bund und Land haben seit dem erhebliche Mittel investiert, um dem prognostizierten Bedarf des DJI in Höhe von 35 %, in NRW 32 %, zu erfüllen.

Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes ist eine Versorgungsquote von 35 % zum 01.08.2013 erreicht worden. Damit wurden die Vorgaben des Landes übertroffen, aber der Bedarf nicht vollständig gedeckt. Wie dem Bedarfsplan vom 16.02.2013 zu entnehmen ist, werden auch in der XVI. Wahlperiode weiterhin Plätze für Kinder unter und über 3 Jahren benötigt.

Weiter Baumaßnahmen sind deshalb zwingend erforderlich.

Ob weitere Bundes- und Landesmittel für den U3-Ausbau zur Verfügung gestellt werden ist zurzeit nicht absehbar.

Im § 24 KiBiz wird lediglich festgestellt: „Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsbegleitgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen“.

Die Schaffung von Plätzen für Kinder ab 3 Jahren wird vom Land NRW gemäß Runderlass vom 09.05.2008 nicht mehr gefördert.

 

Da der örtliche Träger der Jugendhilfe gemäß § 24 SGB VIII verpflichtet ist für alle Kinder im Zuständigkeitsbereich, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorzuhalten und für alle Kinder die das erste Lebensjahr vollendet haben einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson, schlägt die Verwaltung vor, an den beschlossenen Förderrichtlinien vom 06.11.2008 wie folgt festzuhalten.