Betreff
Antrag der Kreistagsfraktion UWG/Die Aktive zum Thema "Kostenermittlung und Kostenerstattung für die Umsetzung landesgesetzlicher Regelungen/ Konnexitätsprinzip" vom 12.12.2013 und Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
III/2896/XV/2013
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

In Artikel 78 Absatz 3 der Landesverfassung ist geregelt, dass das Land die Gemeinden zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der Gemeinden, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein finanzieller Ausgleich für die entstehenden durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Die Grundsätze der Folgenabschätzung und die Bestimmung über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sind in einem Konnexitätsausführungsgesetz 22.06.2004 geregelt.

Dieses Gesetz legt fest, dass mit den kommunalen Spitzenverbänden in einem Beteiligungsverfahren eine möglichst einvernehmliche Beurteilung der geplanten Aufgabenübertragung sowie deren finanziellen Folgen durchzuführen ist. Im Konnexitätsausführungsgesetz ist ebenfalls geregelt, dass ein Belastungsausgleich zugunsten der Gemeinden erst dann erfolgt, wenn bei Betrachtung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinde die Schwelle einer wesentlichen Belastung überschritten wird. Im Rahmen eines Kostenfolgeabschätzungsverfahrens sind die bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit entstehenden notwendigen durchschnittlichen Kosten zu ermitteln. In § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist im Einzelnen geregelt, welche Berechnungsparameter zur Ermittlung der geschätzten Kosten der übertragenen Aufgabe heranzuziehen sind.

Erst wenn sich nach dieser Berechnung eine Mehrbelastung ergibt ist das Land verpflichtet, einen Kostenausgleich sowie einen Verteilungsschlüssel entweder im Aufgabenübertragungsgesetz selbst oder in einem Belastungsausgleichsgesetz zu regeln.

Für die vom Land auf die Gemeinden (und Gemeindeverbände) übertragenen Aufgaben der Umweltverwaltung, des Elterngeldes sowie der Schwerbehindertenstelle sind aus Sicht der kommunalen Ebene auskömmliche Belastungsausgleichsregelungen getroffen worden. Noch keine Belastungsausgleichsregelung gibt es zurzeit im Hinblick auf das Tariftreuegesetz sowie das Gesetzesvorhaben zur Einführung der Inklusion. Offen ist immer noch der Belastungsausgleich für die Einführung des Betreuungsgeldes sowie das Vormundschaftsänderungsgesetz.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Übrigen das Land grundsätzlich verpflichtet ist, für eine angemessene Finanzausstattung der kommunalen Ebene zu sorgen.