Sachverhalt:
Der „Kommunale
Straßenbau“ finanziert sich aus den Mitteln, die der Bund dem Land gemäß dem
Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
(Entflechtungsgesetzt – EntflechtG) zuweist.
Bund und Länder
haben sich im Sommer 2013 geeinigt und vereinbart, dass die Zahlung der
Entflechtungsmittel bis zum Jahr 2019 fortgesetzt wird.
Für den Zeitraum
nach 2019 ist jedoch zu befürchten, dass die Fördermittel durch den Bund vollständig
auf Null gefahren werden und auf jegliche Förderung neuer Maßnahmen verzichtet
wird. Die Förderung des kommunalen Straßenbaus darf nach 2019 nicht auslaufen.
Die Fortführung der Finanzierung kommunaler Verkehrsvorhaben muss durch eine verlässliche
gesetzliche Regelung langfristig gesichert werden. Denn nur so ist der Um- und
Ausbau des Straßenraumes zur Anpassung des weiter steigenden respektive des
geänderten Verkehrsaufkommens unter maßgeblicher Einbeziehung der örtlichen
Gegebenheiten und nicht zuletzt unter besonderer Berücksichtigung des Radverkehrs
möglich.
Das in den
folgenden Tagesordnungspunkten 4.1 und 4.2 aufgeführte Kreisstraßenbauprogramm
des Rhein-Kreises Neuss ist ein Investitionsrahmenplan und zugleich ein
Planungsinstrument der Verwaltung. Es ist kein Finanzierungsplan oder
Finanzierungsprogramm. Hinsichtlich der Finanzierung und des Zeitpunktes der
Realisierung einer Maßnahme können keine verbindlichen Festlegungen getroffen
werden.
Die Dringlichkeit
bzw. Listung der aufgeführten Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach der
„Baureife“ (uneingeschränktes Baurecht, in der Regel durch rechtskräftigen
Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss und Grunderwerb) und der „Finanzierbarkeit“
(nach Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel seitens des
Landes NRW). Die Finanzierung der durchgeführten Maßnahmen erstreckt sich in
der Regel über mehrere Jahre. Bei der Fortschreibung des Mehrjahresprogramms
berücksichtigt die vorgenommene Abschnittsbildung (für Maßnahmen > 1 Mio. €)
einerseits die mehrjährige Bauzeit und andererseits den daraus resultierenden
Mittelabfluss. Dies führt in der Summe somit zu einer kostenorientierteren
Betrachtungsweise.
Das
Kreisstraßenbauprogramm verfolgt klare Ziele, die sich im Einzelnen wie folgt
darstellen:
] Verbesserung der
Verkehrssicherheit durch den Neubau von Umgehungsstraßen
und Beseitigung von Engpässen
] Förderung des
Fahrrades als Verkehrsmittel
] Verbesserung der
Lebensqualität der Menschen im Rhein-Kreis Neuss durch den
Aus- und Umbau von Straßen unter
Berücksichtigung verkehrstechnischer und
zugleich städtebaulicher Aspekte
] Sinnvolle und
nützliche Anbindung des Kreisstraßennetzes an das regionale bzw.
überregionale Straßennetz
Das vorliegende Investitionsprogramm des Rhein-Kreises
Neuss für den Um-, Aus- und Neubau der Kreisstraßen umfasst ein mittelfristiges
Investitionsvolumen von 52,14 Mio. EUR bei einem Eigenanteil des Kreises von
ca. 21,64 Mio. EUR. Es gibt einen mittelfristigen Ausblick auf die geplanten
Baumaßnahmen in den kreisangehörigen Kommunen. Die Mittel für betriebliche und
bauliche Unterhaltung sowie Instandsetzung der Kreisstraßen und Radwege sind
bei dem angegebenen Finanzvolumen nicht berücksichtigt.
Die Umsetzung des
aufgestellten Investitionsprogramms muss vor dem Hintergrund der kaum noch
vorhandenen Fördermittel des Landes gesehen werden. Mit Blick auf die zurückliegenden
Jahre ist grundsätzlich festzustellen, dass die Finanzierung von Zuwendungsmaßnahmen
seitens der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrer Eigenschaft als
Bewilligungsbehörde und die Erteilung von verbindlichen Zusagen in Form von
Bewilligungsbescheiden aufgrund der marginalen Finanzmittel des Landes immer
problematischer und zur „Mission impossible“ werden.
Vom Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEBWV) wird auf der
Grundlage des Entflechtungsgesetzes und der Förderrichtlinien Stadtverkehr
(FöRi-Sta) in der Regel bei einem jährlichen Programmgespräch entschieden, ob
die von den Gemeinden, Städten und Kreisen angemeldeten Straßenbaumaßnahmen vom
Grundsatz her förderfähig sind und eine Zuwendung hierfür nach dem
Entflechtungsgesetz gewährt werden kann.
Der Fördersatz
für den Neu- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen beträgt derzeit noch 60% der
zuwendungsfähigen Kosten für Maßnahmen, die nach dem Gesetz zur Entflechtung
von Finanzaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz) in Verbindung mit den
Förderrichtlinien Stadtverkehr bezuschusst werden. Der Fördersatz für
Radwegebaumaßnahmen nach dem Förderprogramm für den kommunalen Radwegebau
beträgt weiterhin 70 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Das Einplanungsgespräch
2013 zur Aufstellung des Stadtverkehrsförderungsprogramms 2014 bei der Bezirksregierung
Düsseldorf fand für den Rhein-Kreis Neuss nicht statt und wurde
ersatzlos gestrichen. Es wurden keine beantragten Maßnahmen des Rhein-Kreises
Neuss besprochen, weil sie nicht die aktuellen Kriterien des Ministerialerlasses
vom 01.08.2013 mit dem Az.: III A 4-87-32/2(2014) erfüllen. Der Erlass sagt im
Wesentlichen folgendes aus:
„
Nach Einigung des Bundes mit den Ländern über die Fortführung der
Bundeszuweisungen nach dem Entflechtungsgesetzt in unveränderter Höhe bis 2019
besteht nunmehr Planungs- und Finanzierungssicherheit dergestalt, dass im
Zeitraum 2014 bis 2019 noch ein — allerdings vergleichsweise kleiner —
Spielraum für Neubewilligungen zur Verfügung steht. Angesichts der Begrenztheit
der für Neubewilligungen zur Verfügung stehenden Mittel muss sich die Förderung
aber künftig auf Schwerpunkte fokussieren. Für die Aufnahme in das Jahresförderprogramm
2014 kommen daher nur folgende Maßnahmen in Betracht:
] Erhaltungsmaßnahmen, d. h. grundhafte Erneuerungen
sowie — im Einzellfall — unaufschiebbare Brückensanierungen
] Pflichtige Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen gemäß §§ 3,
13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
] Gemeinschaftsmaßnahmen mit dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW
] Ausbaumaßnahmen mit dem Schwerpunkt Sanierung
und/oder Verkehrssicherheit“
Das eingeplante
Zuwendungsvolumen im Regierungsbezirk Düsseldorf für dieses Maßnahmenarten
liegt für 2014 bei insgesamt nur noch 13
Mio. €.
Nach derzeitigem
Stand ist davon auszugehen, dass der vorstehend genannte Finanzrahmen auch für
die Jahre 2015 und 2016 gelten wird.
Für das Jahre
2014 hat das Verkehrsministerium somit entschieden und es ist davon auszugehen,
dass für die Jahre 2015 und 2016 ähnlich verfahren wird, nur noch Maßnahmen zu
fördern, die den oben genannten Maßnahmenarten entsprechen oder bereits heute bewilligt
und vorfinanziert sind.
Hintergrund für
diese gravierenden Einschnitte bei der Fördermittelzuteilung ist einerseits das
voraussichtlich endgültige Auslaufen der Straßenbauförderung aus Bundesmitteln
im Jahre 2019 und andererseits verschärft sich die Situation dadurch, dass für
den besagten Zeitraum bis 2019 Mittelbindungen für die bewilligten und zum
Großteil schon in Bau befindlichen Fördermaßnahem der Programme aus den
Vorjahren von etwas mehr als einer halben Milliarde bestehen.
Insofern besteht für die verbleibenden 15
Maßnahmen in der Baulast des Rhein-Kreises, die ab 2015 eingeplant sind, keine
Planungs- und Finanzierungssicherheit mehr. Alle Maßnahmen stehen somit unter
dem Finanzierungsvorbehalt.