Betreff
K 33n Anschlussstelle Dormagen-Delrath
-Sachstandsbericht
Vorlage
66/2998/XV/2014
Art
Mitteilung

Sachverhalt:

Nachdem sich Anfang vorigen Jahres nach Auswertung des sicherheitstechnischen Sachverständigengutachtens zeigte, dass die durch die Anschlussstellenplanung ausgelöste Störfallproblematik durch technische Vorkehrungen und Maßnahmen allein nicht gelöst werden kann, war die Bezirksregierung Düsseldorf kreisseits gebeten worden, eine Lösung im Wege eines rechtlichen Abwägungsprozesses aufzuzeigen.

Das hierauf abzielende Schreiben des Landrates ist in der letzten Sitzung des Ausschusses positiv aufgenommen und inhaltlich gestützt worden. Gleichwohl steht eine offizielle Entscheidung zum Fortgang des Verfahrens seitens der Bezirksregierung Düsseldorf in deren Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde auch nach nochmaliger persönlicher Intervention durch den Landrat unverändert aus.

 

Mit Hinweis auf ein diesbezügliches Gespräch mit der Regierungspräsidentin am 25.11.2013, in dessen Rahmen u. a. auch die Planung der AS Delrath thematisiert und deren regionale Bedeutung bejaht wurden, hat der Landrat vor kurzem nochmals an den Fortgang des Verfahrens und die Übersendung der erforderlichen Unterlagen erinnert.

 

Unterdessen haben Vertreter des Verkehrsdezernates der Bezirksregierung in anderem Zusammenhang erkennen lassen, dass nach deren Einschätzung die mit der AS-Planung verbundene Problematik einer umfassenden rechtlichen und verkehrsfachlichen Aufarbeitung bedarf, insbesondere unter Begutachtung des vorhandenen Straßennetzes und des künftig zu erwartenden Verkehrsaufkommens sowie unter besonderer Berücksichtigung des von den Städten Neuss und Dormagen initiierten interkommunalen Gewerbe- und Industriegebietes im Bereich Silbersee.

 

Hierbei wird zwingend und definitiv zu klären sein, ob die heutige Linienführung der Verbindungsstraße bzw. der Achtungsabstand von 110 m beibehalten werden kann bzw. ausreichend ist.

 

Diese auch den beteiligten Städten Neuss und Dormagen bekannte Einschätzung schließt überdies auch die eigentlichen verfahrensrechtlichen Beurteilungen ein, wonach die Notwendigkeit eines neuen planungsrechtlichen Verfahrens dortigerseits ausdrücklich unterstrichen wurde.