Betreff
Wahl von zwei Mitgliedern in die Veranstaltergemeinschaft Lokaler Rundfunk im Rhein-Kreis Neuss e.V.
Vorlage
IV/064/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag einstimmig, die nachfolgend aufgeführten Personen zu Mitgliedern nach § 62 Abs. 1 Ziffer 4 LMG NRW in der Veranstaltergemeinschaft Lokaler Rundfunk im Rhein-Kreis Neuss e.V. zu benennen:

 

1.       ………………………………………………………….

 

2.       ………………………………………………………….


Sachverhalt:

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss ist in der Veranstaltergemeinschaft Lokaler Rundfunk im Rhein-Kreis Neuss e.V. vertreten durch zwei vom Kreistag benannte Mitglieder gemäß § 62 Abs. 1 Ziffer 4 Landesmediengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW). Nach § 63 Abs. 1 LMG NRW müssen diese Mitglieder durch den Kreistag nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

 

Nach § 63 Abs. 3 beträgt die Amtszeit sechs Jahre.

 

In der Sitzung vom 10.09.2008 wurden Frau Maria Widdekind und Herr Stephan Ingenhoven bestimmt. Die Amtszeit der Benannten endet nunmehr und der Kreistag muss zwei neue Mitglieder benennen. Bei der Benennung ist darauf zu achten,

 

-              dass ebenso viele Frauen wie Männer benannt werden,

-              dass die Personen im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben und

-              nicht zu den Personen gehören, deretwegen Veranstalter nach § 6 Nr. 1, 4 und 4 von der Zulassung ausgeschlossen sind (Regelung zur Inkompatibilität).

 

Eine erneute Bestimmung der Mitglieder ist zulässig. Nach Mitgliedschaft in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden soll ein Wechsel vorgenommen werden. Die bisherige Mitgliedschaft von Frau Widdekind und Herrn Ingenhoven beträgt jeweils eine Amtsperiode.