Beschlussempfehlung:
1. Der Kreistag beschließt, Mitglieder und eine gleiche Anzahl stellvertretender Mitglieder in den Wahlprüfungsausschuss zu wählen.
2. Aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages beschließt der Kreistag, folgende Kreistagsmitglieder bzw. sachkundigen Bürger(innen) zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses zu bestellen:
Lfd. Nr. |
Mitglied |
Stellvertreter |
Fraktion/ Gruppe |
1. |
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2. |
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3. |
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… |
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- Von der …-Kreistagsfraktion wird zum/zur Ausschussvorsitzenden benannt:
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Von der…- Kreistagsfraktion wird zum/zur Ausschussvorsitzenden benannt:
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Sachverhalt:
Gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW hat der neu gewählte Kreistag einen Wahlprüfungsausschuss zu bestellen, der die gegen die Gültigkeit der Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu prüfen hat.
Die Besetzung des Ausschusses erfolgt nach den Vorgaben des § 41 Absatz 3 und Absatz 5 der Kreisordnung NRW.
Die Bestimmung des/der Ausschussvorsitzenden erfolgt gemäß § 41 Absatz 7 Kreisordnung NRW.
Der Wahlprüfungsausschuss der Wahlperiode 2009 bis 2014 bestand einschließlich des Vorsitzenden aus 15 Personen.