Betreff
Neubau des Sportplatzes am Norbert-Gymnasium, Knechtsteden
Vorlage
68/3235/XV/2014
Aktenzeichen
68.4-40.01-1-146-13
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG von dem Verbot des § 47 LG NRW für die teilweise Inanspruchnahme der Streuobstwiese östlich des heutigen Sportplatzes am Norbert-Gymnasium Knechtsteden zum Bau eines neuen Sportplatzes entsprechend den in der heutigen Sitzung vorgelegten Planunterlagen.


Sachverhalt:

In seiner 13. Sitzung (VIII. WP) hat sich der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde insbesondere aus grundsätzlichen Erwägungen des Schutzes der Freiflächen gegen den Vorschlag der Verwaltung zur Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den Neubau des Sportplatzes am Norbert-Gymnasium Knechtsteden auf einer nördlich anschließenden Ackerfläche ausgesprochen. Auf die Einladung zur 13. Sitzung des Beirates und die Vorlage 68/3197/XV/2014 wird verwiesen.

 

Der Beirat hat vorgeschlagen, einen Neubau des Sportplatzes auf dem bisherigen Standort durchzuführen. Für die weitere Diskussion und die abschließende Entscheidung nach Durchführung einer Besichtigung der Örtlichkeiten wurde eine Sondersitzung vereinbart.

 

Der heutige Sportplatz des Gymnasiums und des Sportinternats liegt nach dem Landschaftsplan II - Dormagen - im Bereich der Darstellung des Entwicklungszieles 1 "Erhaltung … der … Landschaft". Südlich und westlich des Kloster-/Schulgeländes schließt das Naturschutz- und FFH-Gebiet N 6.2.1.4 / FFH-Gebiet DE-4806-303 an, nördlich und östlich das LSG 6.2.2.2 nach dem Landschaftsplan II.

Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft setzt der Landschaftsplan im Bereich des Klosters/des Schulgeländes nicht fest.

 

Östlich des heutigen Sportplatzes liegt eine Streuobstwiese, die um 1991 unter Förderung mit öffentlichen Mittel (Land NRW) angelegt wurde. Diese stellt daher nach § 47 Abs. 1 LG NRW einen Gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteil dar, der nach Abs. 2 d. V. nicht beschädigt oder beseitigt werden darf.

 

Der Bau des Sportplatzes auf der Fläche des heutigen Sportplatzes ist unter Berücksichtigung der an seine Relationen zu stellenden Anforderungen nicht möglich. Die Baumaßnahme wird zwangsläufig neben der notwendigen anteiligen Beseitigung der östlich aufstehenden Baumreihe einen Teil der Streuobstwiese dauerhaft und einen weiteren Teil baubedingt temporär in Anspruch nehmen. Dies würde dem Verbot des § 47 Abs. 2 LG NRW zuwiderlaufen.

 

Von diesem Verbot kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG durch die Untere Landschaftsbehörde Befreiung gewährt werden. Diese Befreiung kann gewährt werden, wenn

 

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, erforderlich ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung sind nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde in diesem Fall gegeben.

 

Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Schaffung und Bereitstellung eines den heute zu stellenden Anforderungen Rechnung tragenden Sportplatzes für die Zwecke des Norbert-Gymnasiums mit seinen rd. 1.300 Schülerinnen und Schülern und des Sportinternats. Der alte Sportplatz genügt diesen Anforderungen nicht mehr. Zwar muss durch den geplanten Neubau die Streuobstwiese teilweise in Anspruch genommen werden; dies ist jedoch nicht vermeidbar, ohne in ökologisch oder landschaftsästhetisch hochwertigere Räume einzugreifen (NSG / FFH-Gebiet) oder nach Auffassung des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde wertvolle Freiräume in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. bisherige Neubauplanung nach o. g. Vorlage). Der mit dem Sportplatzbau verbundene Eingriff in die Streuobstwiese kann kompensiert werden. Hierzu ist eine Streuobstwiese im Verhältnis 1 : 1,9 an anderer Stelle anzulegen, möglichst im nahen Umfeld des Eingriffsortes. Dieses Verhältnis ergibt sich aus einer mit der Höheren Landschaftsbehörde bei der damaligen Inanspruchnahme der Streuobstwiese für den Parkplatzbau abgestimmten Vorgehensweise, die auf einer 25-jährigen Entwicklungszeit basiert und den Entwicklungsverlust bei Inanspruchnahme mit 4 % jährlich ansetzt.

 

Auswirkungen auf das westlich liegende Waldnaturschutz- und FFH-Gebiet (RL 92/43/EWG) sind durch Bau und Nutzung des Sportplatzes nicht zu befürchten. Für eine solche Beeinträchtigung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Verträglichkeit des Sportplatzes in Bau und Betrieb mit den Schutzzielen des Gebietes ist gegeben.

 

Ebenso ist nach derzeitigen Erkenntnissen keine unmittelbare Beeinträchtigung besonders oder streng geschützter Arten nach den RL 92/43/EWG und 2009/147/EG oder ihrer Lebensräume im Bereich der Streuobstwiese zu befürchten. Störungen durch menschliche Anwesenheit werden nicht neu begründet. Die Überwachung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. Zur Vermeidung der Realisierung von Verboten des Artenschutzes nach § 44 Abs. 2 BNatSchG wird vor Baubeginn eine detaillierte Untersuchung des Eingriffsraums und der anschließenden Flächen erfolgen.

 

Das öffentliche Interesse an der Schaffung des Sportplatzes für das Gymnasium und das Sportinternat an dieser Stelle muss daher unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden vernünftigen Möglichkeiten in der Abwägung als die Belange von Natur und Landschaft überwiegend angesehen werden.

 

Weiterhin würde für den Schulbetrieb des Norbert-Gymnasiums und des Sportinternats eine nicht zumutbare Belastung eintreten, wenn der Schulsport dauerhaft auf dem nicht sanierungsfähigen alten Sportplatz weiter betrieben werden müsste. Die Abweichung von dem Verbot des § 47 Abs. 2 LG NRW ist, wie dargelegt, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar.

 

Auch von daher sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung als gegeben anzusehen.

 

Die alternative Nutzung umliegender Sportanlagen (z. B. Delhoven oder Straberg) kommt wegen der bei jedem Unterricht zurückzulegenden langen Wegstrecken bzw. der hohen Aufwendungen im Falle regelmäßiger Bustransporte nicht in Betracht.

 

Im Übrigen wird inhaltlich auf die der o. g. Vorlage zur 13. Sitzung des Beirates und an dieser Stelle weiter beigefügten Unterlagen, insbesondere die Einschätzungen hinsichtlich der Landschaftspflege, des Artenschutzes und der FFH-Verträglichkeit verwiesen.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG. Die eigentliche Zulassung des Sportplatzes erfolgt im Baugenehmigungsverfahren durch die Stadt Dormagen als Untere Bauaufsichtsbehörde. Die bis zu Genehmigungsverfahren noch in den Details auszuarbeitende Landschaftspflegerische Begleitplanung mit den Kompensationsmaßnahmen und die noch zu detaillierende Artenschutzprüfung mit Blick auf den Eingriff in die Baumreihe und die Streuobstwiese und die Aussage zur Verträglichkeit mit den Schutzzielen des FFH-Gebietes werden Gegenstand der Zulassung. Die darin enthaltenen Maßnahmen sind dann umzusetzen.