Betreff
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 25.05.2014
Vorlage
32/0146/XVI/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, die Wahlen zum Kreistag am 25.05.2014 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz NRW für gültig zu erklären.


Sachverhalt:

Gegen die Gültigkeit der Wahl können gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW

-       jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes

-       die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

-       die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz NRW für erforderlich halten.

 

Das Wahlergebnis wurde gemäß § 35 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 63 Kommunalwahlordnung und § 20 Absatz 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss am 04.06.2014 öffentlich bekannt gegeben.

 

Gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche nach § 39 Kommunalwahlgesetz NRW sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)  Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)  Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c)  Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)  Wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Ein Einspruch wurde erhoben. Der Wahlprüfungsausschuss wird in seiner Sitzung am 17.09.2014 eine Vorprüfung vornehmen. Auf die Erläuterungen zur Sitzung des Wahlprüfungsausschusses wird verwiesen. Über das Ergebnis der Vorprüfung wird in der Kreistagssitzung berichtet. Vorbehaltlich des Ergebnisses der Vorprüfung ergeht folgender