Betreff
Gesetzesentwurf zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kulturfördergesetz NRW)
Vorlage
40/0210/XVI/2014
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kulturausschuss nimmt den Bericht der Veraltung zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Artikel 18 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet Land und Gemeinden zur Pflege und Förderung von Kunst und Kultur. Diese Gemeinschaftsaufgabe wird von Kreisen, Kommunen, Trägern der freien Kulturlandschaft und dem Land gemeinsam ausgestaltet.

 

Für den Rhein-Kreis Neuss ergibt sich der gesetzliche Auftrag aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Absatz 1 der Kreisordnung, wonach Kreise innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen haben.

 

Das Land unterstützt Gemeinden und Gemeindeverbände dabei, fördert aber auch frei-gemeinnützige Träger der Kultur. Es gibt mit seiner Förderpolitik Impulse und Anreize für eine dynamische und innovative Entwicklung der Kulturlandschaft und trägt mit eigenen Einrichtungen und Aktivitäten zu deren Leistungsfähigkeit und Attraktivität bei. Über Jahrzehnte ist so eine vielfältige und qualitätvolle Kulturlandschaft als wesentlicher Standortfaktor für Nordrhein-Westfalen entstanden.

 

Dies im Interesse der Bevölkerung zu erhalten und zukunftsfähig weiterzuentwickeln, bedarf angesichts gesellschaftlicher Veränderungen und äußerst angespannter Haushaltssituationen besonderer Anstrengungen. Daher ist es notwendig, die politische Bedeutung der Kultur zu stärken und im Spannungsfeld zwischen dem finanziell Möglichen und dem zur Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur Notwendigen eine kulturpolitische Standortbestimmung vorzunehmen.

 

Als erstes Bundesland bringt Nordrhein-Westfalen daher ein Kulturfördergesetz auf den Weg. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf (Anlage) schafft das Land Nordrhein-Westfalen eine gesetzliche Regelung für das gesamte Spektrum der Kulturförderung, soweit es nicht anderweitig durch Spezialgesetze geregelt ist.

 

Es richtet sich in erster Linie an die Kulturförderung des Landes, enthält aber auch allgemeine Bestimmungen über Ziele, Schwerpunkte und Grundsätze der Kulturförderung, welche die Gemeinden nicht verpflichten, von ihnen aber als Orientierungshilfe genutzt werden können. Es definiert Handlungsfelder der Kulturförderung des Landes und die landeseigenen Kulturaufgaben.

 

Das geplante Kulturfördergesetz des Landes soll die Bedeutung der kulturellen Bildung unterstreichen. Es stellt sie gleichberechtigt neben die Förderung der Künste und den Erhalt des kulturellen Erbes. Es etabliert dabei die kulturelle Teilhabe als ihr Grundprinzip. Die Wahrnehmung der kulturellen Bildungsaufgaben für die landeseigenen und die institutionell geförderten Kultureinrichtungen soll dabei zur Pflicht werden bzw. zur Fördervoraussetzung. Dies soll dazu beitragen, das Angebot für Kinder und Jugendliche weiter zu stärken.

 

Zudem schafft es mit dem zukünftig alle fünf Jahre erscheinenden Landeskulturbericht und mit dem jeweils für eine Legislatur aufzustellenden Kulturförderplan neue Instrumente der Landeskulturförderung. Der Gesetzesentwurf trifft Regelungen für die Qualitätssicherung der Kulturförderung und trägt Sorge, dass Verwaltungsvorschriften geschaffen werden, die das Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung einerseits und an einem optimalen Einsatz der bewilligten Mittel andererseits bei Anwendung des geltenden Zuwendungs- und Haushaltsrechts besser in Einklang bringen.