Betreff
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vorlage
40/0233/XVI/2014
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kulturausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. September 2014 das Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen beschlossen, welches diverse Regelungen enthält, die auch für das kommunale Archivwesen in Nordrhein-Westfalen relevant sind. Insbesondere wurden weitere Bestimmungen, die bisher nur für das Landesarchiv galten, auf die kommunalen Archive übertragen. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Punkte:

 

·         Da sich das Verwaltungshandeln auch auf kommunaler Ebene in zunehmendem Maße (rein) elektronisch vollzieht, wird es auch für die kommunalen Archive immer bedeutsamer, frühzeitig – d. h. bereits bei der Entstehung der Daten – Vorkehrungen für deren Langzeitarchivierung zu treffen. Zu diesem Zweck sieht das Änderungsgesetz die Mitwirkung der Kommunalarchive bei der Festlegung von Austauschformaten zur Archivierung elektronischer Dokumente vor. Zudem wird die Beratung der Verwaltungsstellen als archivische Aufgabe betont, insbesondere bei der Planung, vor der Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von IT-Anwendungen (§ 3 Abs. 5 und 6 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW).

·         Mit Blick auf die Verbesserung der Bewertungstätigkeit der Kommunalarchive verpflichtet das Gesetz die Verwaltungen dazu, den Archiven auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen und die dazu gehörigen Hilfsmittel zu gewähren. Außerdem wird die Anbietungspflicht der kommunalen Verwaltungen gegenüber dem zuständigen Archiv auch für elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, festgeschrieben (§ 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW).

·         Im Zusammenhang mit der elektronischen Archivierung wird zudem geregelt, dass die kommunalen Archive Serviceleistungen des Landesarchivs in Anspruch nehmen können, was namentlich für die Umsetzung des großangelegten Landesprojekts „Digitales Archiv Nordrhein-Westfalen“ bedeutsam ist (§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 ArchivG NRW).

  • Zuletzt wurde auch die bislang nur für das staatliche Archivwesen geltende Unveräußerlichkeit von archivischem Sammlungsgut (Nachlässe etc.) auf die kommunalen Archive übertragen (§ 5 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens war dieser Punkt umstritten gewesen. Unter anderem hatte sich der Landkreistag Nordrhein-Westfalen dafür ausgesprochen, an der bisherigen Regelung, welche eine Veräußerung von kommunalem Sammlungsgut nicht verbot, festzuhalten.

 

Neben diesen zentralen Punkten wurden einige kleinere, oft nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Insgesamt hat sich das 2010 grundlegend neu gefasste Landesarchivgesetz als praxistauglich und zukunftsfähig erwiesen. Mit den nunmehr eingeführten Änderungen nähern sich die Bestimmungen für das staatliche und das kommunale Archivwesen weiter an.