Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. September 2014 das Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen beschlossen,
welches diverse Regelungen enthält, die auch für das kommunale Archivwesen in
Nordrhein-Westfalen relevant sind. Insbesondere wurden weitere Bestimmungen,
die bisher nur für das Landesarchiv galten, auf die kommunalen Archive
übertragen. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Punkte:
·
Da
sich das Verwaltungshandeln auch auf kommunaler Ebene in zunehmendem Maße
(rein) elektronisch vollzieht, wird es auch für die kommunalen Archive immer
bedeutsamer, frühzeitig – d. h. bereits bei der Entstehung der Daten –
Vorkehrungen für deren Langzeitarchivierung zu treffen. Zu diesem Zweck sieht
das Änderungsgesetz die Mitwirkung der Kommunalarchive bei der Festlegung von
Austauschformaten zur Archivierung elektronischer Dokumente vor. Zudem wird die
Beratung der Verwaltungsstellen als archivische Aufgabe betont, insbesondere
bei der Planung, vor der Einführung sowie bei wesentlichen Änderungen von
IT-Anwendungen (§ 3 Abs. 5 und 6 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW).
·
Mit
Blick auf die Verbesserung der Bewertungstätigkeit der Kommunalarchive
verpflichtet das Gesetz die Verwaltungen dazu, den Archiven auf Verlangen
Einsicht in die Unterlagen und die dazu gehörigen Hilfsmittel zu gewähren.
Außerdem wird die Anbietungspflicht der kommunalen Verwaltungen gegenüber dem
zuständigen Archiv auch für elektronische Unterlagen, die einer laufenden
Aktualisierung unterliegen, festgeschrieben (§ 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 i.V.m. §
10 Abs. 5 ArchivG NRW).
·
Im
Zusammenhang mit der elektronischen Archivierung wird zudem geregelt, dass die
kommunalen Archive Serviceleistungen des Landesarchivs in Anspruch nehmen
können, was namentlich für die Umsetzung des großangelegten Landesprojekts
„Digitales Archiv Nordrhein-Westfalen“ bedeutsam ist (§ 3 Abs. 4 i.V.m. § 10
Abs. 2 ArchivG NRW).
- Zuletzt wurde
auch die bislang nur für das staatliche Archivwesen geltende
Unveräußerlichkeit von archivischem Sammlungsgut (Nachlässe etc.) auf die
kommunalen Archive übertragen (§ 5 i.V.m. § 10 Abs. 5 ArchivG NRW). Im
Zuge des Gesetzgebungsverfahrens war dieser Punkt umstritten gewesen.
Unter anderem hatte sich der Landkreistag Nordrhein-Westfalen dafür
ausgesprochen, an der bisherigen Regelung, welche eine Veräußerung von
kommunalem Sammlungsgut nicht verbot, festzuhalten.
Neben diesen zentralen Punkten wurden einige kleinere, oft nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Insgesamt hat sich das 2010 grundlegend neu gefasste Landesarchivgesetz als praxistauglich und zukunftsfähig erwiesen. Mit den nunmehr eingeführten Änderungen nähern sich die Bestimmungen für das staatliche und das kommunale Archivwesen weiter an.