Beschlussvorschlag:
Der Sozial- und
Gesundheitsausschuss nimmt die Ausführungen des Gesundheitsamtes zustimmend zur
Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Anfrage der SPD Kreistagsfraktion zur Novelle der
Trinkwasserverordnung wird wie folgt beantwortet:
Zu 1.
Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss hat seit
Inkrafttreten der 1. bzw. 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
2011 bzw. 2012 Hauseigentümer und Hausverwaltungen über die neuen bzw.
geänderten Untersuchungs- und Anzeigepflichten mehrfach und auf
unterschiedlichen Wegen informiert.
·
Mehrere Presseinformationen
·
Informationsveranstaltung im Kreishaus
·
Erstellung von Merkblättern und
Veröffentlichungen im Internet
In welchem Umfang die Vorgaben der Trinkwasserverordnung
zur Anwendung kommen, kann das Gesundheitsamt nicht beurteilen, weil die
Anzeigepflicht für den Bestand von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sowie
die Pflicht zur Übersendung einwandfreier Untersuchungsergebnisse an das
Gesundheitsamt mit der 2. Novellierung der Trinkwasserverordnung entfallen sind.
Zu 2.
Das Gesundheitsamt kann keine Angaben machen, wie viele
Anlagen bis zum 31.12.13 hinsichtlich eines Legionellenvorkommens untersucht
worden sind, weil nur noch Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes von
100 Legionellen pro 100 ml angezeigt werden müssen. Die Übermittlung einwandfreier
Untersuchungsergebnisse entfällt.
Dem Gesundheitsamt wurden auf Grundlage der 1. VO zur
Änderung der Trinkwasserverordnung rund 1600 Gebäude mit Großanlagen zur
Trinkwassererwärmung angezeigt. Dies sind schätzungsweise nur 15 - 20 % der tatsächlich unter die
Untersuchungspflicht fallenden Gebäude.
Bis zum 31.12.2013 wurden die Ergebnisse (sowohl
einwandfreie, als auch Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes) aus
rund 900 vermieteten Gebäuden übermittelt.
Zu 3.
Dem Gesundheitsamt sind für rund 200 Gebäude
Überschreitungen (bei insg. 900 Gebäuden) des technischen Maßnamenwertes für
Legionellen angezeigt worden.
In allen Fällen ist der Hauseigentümer nach § 16 Abs. 7 der
Trinkwasserverordnung verpflichtet, eine Ortsbesichtigung, eine Prüfung, ob die
allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und eine
Gefährdungsanalyse durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Das Gesundheitsamt
verschickt in allen Fällen ein Informationsschreiben an den Hauseigentümer bzw.
Verwalter.
Bei niedrigen bis mittleren Belastungen (101 - 10.000
Legionellen pro 100 ml) sind als Sofortmaßnahmen eine thermische Desinfektion
und eine erweiterte Untersuchung zu veranlassen und die Nutzer zu informieren.
Bei mehr als 10.000 Legionellen pro 100 ml wird ein sofortiges Duschverbot oder
alternativ das Anbringen von Sterilfiltern angeordnet.
Das Gesundheitsamt überprüft dann, ob die Verantwortlichen
ihren Pflichten nach § 16 Abs. 7 TrinkwV nachkommen, und ordnet ggf. die
notwendigen Maßnahmen an.
In Altenheimen und Krankenhäusern sind je nach Risiko schon
bei sehr viel geringeren Werten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
erforderlich.
Der Leiter der Produktgruppe Infektionsschutz / Umweltmedizin
Gesundheitsingenieur Siegfried Hauswirth berichtet in
einem Kurzvortrag in der Sitzung zu dem Thema.