Betreff
Anfrage der SPD-Fraktion zur Novelle der Trinkwasserverordnung 2012
Vorlage
53/0247/XVI/2014
Art
Anfrage (alt)

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt die Ausführungen des Gesundheitsamtes zustimmend zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Die Anfrage der SPD Kreistagsfraktion zur Novelle der Trinkwasserverordnung wird wie folgt beantwortet:

 

Zu 1.

 

Das Gesundheitsamt des Rhein-Kreises Neuss hat seit Inkrafttreten der 1. bzw. 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung 2011 bzw. 2012 Hauseigentümer und Hausverwaltungen über die neuen bzw. geänderten Untersuchungs- und Anzeigepflichten mehrfach und auf unterschiedlichen Wegen informiert.

 

·         Mehrere Presseinformationen

·         Informationsveranstaltung im Kreishaus

·         Erstellung von Merkblättern und Veröffentlichungen im Internet

 

In welchem Umfang die Vorgaben der Trinkwasserverordnung zur Anwendung kommen, kann das Gesundheitsamt nicht beurteilen, weil die Anzeigepflicht für den Bestand von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sowie die Pflicht zur Übersendung einwandfreier Untersuchungsergebnisse an das Gesundheitsamt mit der 2. Novellierung der Trinkwasserverordnung entfallen sind.

 

Zu 2.

 

Das Gesundheitsamt kann keine Angaben machen, wie viele Anlagen bis zum 31.12.13 hinsichtlich eines Legionellenvorkommens untersucht worden sind, weil nur noch Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes von 100 Legionellen pro 100 ml angezeigt werden müssen. Die Übermittlung einwandfreier Untersuchungsergebnisse entfällt.  

 

Dem Gesundheitsamt wurden auf Grundlage der 1. VO zur Änderung der Trinkwasserverordnung rund 1600 Gebäude mit Großanlagen zur Trinkwassererwärmung angezeigt. Dies sind schätzungsweise  nur 15 - 20 % der tatsächlich unter die Untersuchungspflicht fallenden Gebäude.  

Bis zum 31.12.2013 wurden die Ergebnisse (sowohl einwandfreie, als auch Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes) aus rund 900 vermieteten Gebäuden übermittelt.

 

Zu 3.

 

Dem Gesundheitsamt sind für rund 200 Gebäude Überschreitungen (bei insg. 900 Gebäuden) des technischen Maßnamenwertes für Legionellen angezeigt worden.

In allen Fällen ist der Hauseigentümer nach § 16 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung verpflichtet, eine Ortsbesichtigung, eine Prüfung, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und eine Gefährdungsanalyse durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Das Gesundheitsamt verschickt in allen Fällen ein Informationsschreiben an den Hauseigentümer bzw. Verwalter.

Bei niedrigen bis mittleren Belastungen (101 - 10.000 Legionellen pro 100 ml) sind als Sofortmaßnahmen eine thermische Desinfektion und eine erweiterte Untersuchung zu veranlassen und die Nutzer zu informieren. Bei mehr als 10.000 Legionellen pro 100 ml wird ein sofortiges Duschverbot oder alternativ das Anbringen von Sterilfiltern angeordnet.

Das Gesundheitsamt überprüft dann, ob die Verantwortlichen ihren Pflichten nach § 16 Abs. 7 TrinkwV nachkommen, und ordnet ggf. die notwendigen Maßnahmen an.

In Altenheimen und Krankenhäusern sind je nach Risiko schon bei sehr viel geringeren Werten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich.

Der Leiter der Produktgruppe Infektionsschutz / Umweltmedizin Gesundheitsingenieur Siegfried Hauswirth berichtet in einem Kurzvortrag in der Sitzung zu dem Thema.