Beschlussempfehlung:
1. Der Kreistag wählt … Beisitzer in den Kreiswahlausschuss für die Landratswahl 2015
2. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter gewählt.
3. Der Kreistag wählt folgende Beisitzer und stellvertretende Beisitzer in den Kreiswahlausschuss für die Landratswahl 2015
Beisitzer Stellvertreter Fraktion
1.
2.
…
Sachverhalt:
Für die oben genannte Wahl ist gemäß § 46b Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Dem Kreiswahlausschuss gehören neben dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem vier, sechs, acht oder zehn Beisitzer an; eine Wahl weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Die Beisitzer sind vom Kreistag zu wählen. Beisitzer im Kreiswahlausschuss dürfen nicht dem Wahlausschuss einer kreisangehörigen Kommune, einem Wahlvorstand im Stimmbezirk oder einem Briefwahlvorstand angehören.
Gemäß § 18 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz entscheidet der Kreiswahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge bei der Wahl zum Landrat/zur Landrätin. Bei Beschwerden über Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen Kommunen zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin entscheidet der Kreiswahlausschuss gemäß § 18 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz abschließend. Der Kreiswahlausschuss stellt gemäß § 34 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz das Ergebnis der Wahl zum Landrat/zur Landrätin fest.
Bei der Bildung eines Kreiswahlausschusses mit
- 4 Beisitzern entfallen 3 Sitze auf die CDU-Fraktion und 1 Sitz auf die SPD-Fraktion
- 6 Beisitzern entfallen 3 Sitze auf die CDU-Fraktion, 2 Sitze auf die SPD-Fraktion und 1 Sitz auf die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
- 8 Beisitzern entfallen 4 Sitze auf die CDU-Fraktion, 3 Sitze auf die SPD-Fraktion 1 Sitz auf die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- 10 Beisitzern entfallen 6 Sitze auf die CDU-Fraktion, 3 Sitze auf die SPD-Fraktion und 1 Sitz auf die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN