Beschlussempfehlung:
Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss stimmt der Verwaltungsvorlage zu und empfiehlt dem Kreisausschuss im Wege der Dringlichkeit gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung die nachstehende Rechtsverordnung zu beschließen.
Begründung:
Die Entscheidung des Kreisausschusses im Wege der Dringlichkeit am 19.11.2014 ist erforderlich, da das Landeseichamt nach Veröffentlichung vier Wochen für die Umstellung/Eichung der Taxameter benötigt und die Erhöhung der Tarife zum 01.01.2015 erfolgen soll.
R e c h t s v e r o r
d n u n g
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 08.12.2010:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes
vom 21.03.1961 (BGB1. I
S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1.
I
S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154) hat der Kreisausschuss des Rhein-Kreises Neuss im Wege der
Dringlichkeit gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.11.2014
folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis
Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 08.12.2010 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 soll folgende Fassung erhalten:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 2,75
€ Grundentgelt einschließlich 53,76 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,00 € Grundentgelt einschließlich 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von
22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 53,76 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für
jede weiteren 50,00 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 9,17 Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 6,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis ja angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 1,86 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,00 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Sachverhalt:
Die Beförderungsentgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden nach § 51 Personenbeförderungsgesetz durch Rechtsverordnung festgesetzt. Zuständig dafür sind die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Festsetzung der Tarife ist zu überprüfen, ob diese unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen.
Vor einer Entscheidung über Änderungen sind die Gemeinden, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Fachgewerkschaften und die Verkehrsbände zu hören.
Die derzeit geltenden Beförderungsentgelte sind am 08.12.2010 festgesetzt worden und am 01.01.2011 in Kraft getreten.
Am 12.08.2014 beantragte die Funk-Taxi-Zentrale Neuss I.G. die in der nachfolgenden Übersicht dargestellten Änderungen des Taxitarifes:
Bisherige Regelung beantragte
Regelung
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 2,30 € Grundentgelt einschließlich a.) 2,80 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 64,52 m in der der Wegstrecke von 52,63 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 22%)
b.) 2,50 € Grundentgelt einschließlich b.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 60,61 m in der der Wegstrecke von 50,00 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 20%)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 64,52 m in der Zeit 52,63 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 23%)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 60,61 m in der Zeit 50,00 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 21%)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 20%)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 11 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 9 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 22%)
4.)
5,10 € Zuschlag für die Beförderung 6,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 20%)
Großraumtaxis
5.) 1,50
€ Zuschlag auf den Fahrpreis bei
Kreditkarten- bzw.
EC-Kartenzahlung
6.) Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
Der Antrag der Tarifänderungen wird wie folgt von dem Antragssteller begründet:
Anlass für die Beantragung der Tarifanpassung in der dargestellten Höhe ist der zum 01.01.2015 in Kraft tretende gesetzliche Brutto-Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde, der auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxibetriebe gelten wird. Nach einer internen Erhebung des Antragstellers liegen die derzeit gezahlten Vergütungen teilweise unter 7,00 € pro Arbeitsstunde, unabhängig davon, ob auf Stundenlohnbasis oder gegen Umsatzbeteiligung entlohnt wird. Es sei absehbar, dass die Unternehmen bei dem bestehenden Tarif ihren Beschäftigten diese Vergütung nicht zahlen können.
Ein Expertengutachten von einem vereidigten Sachverständigen
der IHK Düsseldorf, welches vom Deutschen Taxi- und Mietwagenverband (BZP) in
Auftrag gegeben wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass die Steigerung der Lohn- und
Lohnnebenkosten, die sich durch den gesetzlichen Mindestlohn ergeben, nur durch
Tariferhöhungen zwischen 20% und 25% aufgefangen werden können.
Auch das Gutachten der IHK Mittlerer Niederrhein aus dem Jahr 2010 zeigt auf,
dass die Taxiunternehmen im Rhein-Kreis Neuss nicht rentabel arbeiten können.
Dennoch wurde bei der letzten Tariferhöhung die im Gutachten empfohlene
Erhöhung nicht vollständig umgesetzt.
Zu dem sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten sowie die für das Taxigewerbe
relevanten Kosten erheblich gestiegen, beispielsweise für die
Fahrzeugbeschaffung und Wartungsarbeiten.
Bezüglich der Entwicklung des Taxigewerbes im Rhein-Kreis Neuss wird auf das Gutachten der IHK aus dem Jahr 2010 verwiesen.
Die Taxitarife haben sich seit 1991 wie folgt geändert:
In Kraft getreten |
Grundentgelt |
Wegstreckenentgelt
pro km |
03.01.1991 |
3,00 DM |
1,50 DM |
22.10.1992 |
3,20 DM |
2,00 DM |
23.06.1994 |
3,40 DM |
2,10 DM |
01.06.1999 |
3,40 DM/ 3,60 DM |
2,10 DM/ 2,30 DM |
15.12.2000 |
3,60 DM/ 3,80 DM |
2,30 DM/ 2,40 DM |
01.11.2001 |
2,00 € (3,91 DM) Tag |
1,30 € |
01.11.2001 |
2,10 € Nacht |
1,40 € |
15.12.2007 |
2,10 € Tag |
1,40 € |
15.12.2007 |
2,30 € Nacht |
1,50 € |
01.11.2011 |
2,30 € Tag |
1,55 € |
01.11.2011 |
2,50 € Nacht |
1,65 € |
Das vorgeschriebene Anhörungsverfahren wurde am 30.09.2014 abgeschlossen.
Die Städte Meerbusch, Grevenbroich, Neuss regen eine moderatere Anpassung des Taxentarifes an, die Stadt Dormagen und die Gemeinde Jüchen hinterfragen den Zuschlag auf den Fahrpreis bei Kredit-/EC-Kartenzahlung. Die Stadt Korschenbroich sieht ihre Belange nicht berührt.
Die IHK Mittlerer Niederrhein sowie die Fachvereinigung Personenverkehr halten die beantragte Erhöhung auch in dieser Höhe für gerechtfertigt und betriebswirtschaftlich erforderlich. Zu dem gibt die Fachvereinigung Personenverkehr nach Rücksprache mit dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen zu Bedenken, dass bei einer Einführung von 1,50 € bei einer Kredit-/EC-Kartenzahlung der Zuschlag für den Großraumtarif nicht mehr über die manuelle Eingabe erfolgen kann. Nach Rücksprache mit der Funk-Taxi Zentrale Neuss I. G. verzichtet diese daher auf die Einführung eines Zuschlages auf den Fahrpreis bei einer Kredit-/EC-Kartenzahlung.
Nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Taxitarife um rund 20% vor. Aufgrund der Einführung des Brutto-Mindestlohnes sowie der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ist eine Erhöhung der Tarife um etwa 20 % notwendig, da ansonsten das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet wäre. Lediglich dem Antrag auf Einführung eines Zuschlages für die Kredit-/EC-Kartenzahlung wird nicht zugestimmt.
Die Verwaltung schlägt daher eine Erhöhung der Taxitarife wie folgt vor:
Bisherige Regelung Vorschlag
der Verwaltung
§ 4 Abs. 1 § 4 Abs. 1
Unabhängig von der Anzahl der Unabhängig von der Anzahl der
Beförderten sind zu berechnen: Beförderten sind zu berechnen:
1.)
a.) 2,30 € Grundentgelt einschließlich a.) 2,75 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 64,52 m in der der Wegstrecke von 53,76 m in der Zeit von
Zeit von 6.00-22.00 Uhr 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 20%)
b.) 2,50 € Grundentgelt einschließlich b.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich
der Wegstrecke von 60,61 m in der der Wegstrecke von 50,00 m in der Zeit von
Zeit von 22.00-6.00 Uhr 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 20%)
2.)
a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede a.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 64,52 m in der Zeit 53,76 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
von 6.00-22.00 Uhr (Erhöhung: 20%)
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren
weiteren 60,61 m in der Zeit 50,00 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
von 22.00-6.00 Uhr (Erhöhung: 21%)
3.)
a.) 0,10 € Warteentgelt je 22,78 Sekunden a.) 0,10 € Warteentgelt je 18,95 Sekunden von
von der ersten bis zur fünften Minute der ersten bis zur fünften Minute
(Erhöhung: 20%)
b.) 0,10 € Wartentgelt je 11 Sekunden b.) 0,10 € Warteentgelt je 9,17 Sekunden ab der
ab der sechsten Minute sechsten Minute (Erhöhung: 20%)
4.)
5,10 € Zuschlag für die Beförderung 6,10 € Zuschlag für die Beförderung von mehr
von mehr als vier Fahrgästen als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder
mit einem Großraumtaxi oder für die für die konkrete Anforderung eines
konkrete Anforderung eines Großraumtaxis (Erhöhung: 20%)
Großraumtaxis
5.) Der Tarif für die Wartezeit findet als Der Tarif für die Wartezeit findet als Mindest-
Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt tarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
Anwendung.
In einem vor geraumer Zeit vom Verkehrsministerium Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten wird empfohlen, für eine Kostenvergleichsbetrachtung eine Fahrstrecke von 5 km zugrunde zu legen.
Danach ergibt sich folgende Betrachtung der Fahrtkosten nach dem Vorschlag der Verwaltung:
|
bisheriger Tarif |
beantragter Tarif |
Vorschlag der Verwaltung |
Tag |
10,05 € |
12,30 € |
12,05 € |
Erhöhung |
|
22,39 % |
19,90 % |
Nacht/Sonn- und Feiertag |
10,75 € |
13,00 € |
13,00 € |
Erhöhung |
|
20,93 % |
20,93 % |
Sofern der Antrag jetzt genehmigt werden sollte, werden bis zum Inkrafttreten seit der letzten Tarifanpassung rund 4 Jahre vergangen sein.
Die Erhöhung des Taxitarifes basiert auf dem Umstand der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zum 01.01.2015 in Höhe von 8,50 € pro Stunde.