Betreff
Erläuterungen zur regionalplanerischen Darstellung des Suchraumes Nr. 20 für einen potentiellen Konverterstandort (Dreiecksfläche Kaarst)
Vorlage
61/0312/XVI/2014
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Der Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.09.2014 den Beschluss gefasst, dass in der nächsten Sitzung planungsrechtliche Fragen zum Zielabweichungsverfahren und zur Regionalplanänderung geklärt werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung ergehen hierzu folgende Erläuterungen:

 

Die Kaarster „Dreiecksfläche“ ist eine von derzeit 7 Flächen, die von der Firma Amprion vertieft auf ihre Eignung als möglicher Standort für einen Doppelkonverter geprüft werden.

Der Ausweisung als Konverterstandort stehen jedoch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in Form einer Darstellung der Fläche als „Bereich für Sicherung den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)“, überlagert mit einer Darstellung als „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „ Regionaler Grünzug“, entgegen. Als Folgenutzung sieht der Regionalplan weitestgehend „Oberflächengewässer“ vor.

 

Um eine Doppelkonverteranlage auf dieser Fläche realisieren zu können, müssten die widersprechenden Darstellungen des Regionalplans aufgehoben werden. Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht hierzu 2 Verfahrensmöglichkeiten vor:

 

  1. Änderung des geltenden Regionalplans

 

Hierzu müsste der Regionalrat für den Regierungsbezirk Düsseldorf einen entsprechenden Erarbeitungsbeschluss für die Änderung des Regionalplans fassen. Anschließend führt die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch. Dabei ist der Landesentwicklungsplan zu beachten. Danach muss für die Wirtschaft eine Sicherheit von 20/25 Jahren für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze gewährleistet werden. Nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens ist der Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat erforderlich. Die Regionalplanänderung ist danach der Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei) anzuzeigen. Rechtskraft erlangt die Regionalplanänderung mit der öffentlichen Bekanntmachung.

 

  1. Zielabweichungsverfahren

 

Gemäß § 16 Abs. 1 Landesplanungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung im Einzelfall in einem besonderen Verfahren abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (Zielabweichungsverfahren). Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf). Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der Belegenheitsgemeinde (hier: Stadt Kaarst) und dem regionalen Planungsträger (Regionalrat).

 

Für beide Verfahrensvarianten wäre die Firma Amprion als Vorhabensträger antragsberechtigt.

 

Die durchschnittliche Verfahrensdauer für eine Regionalplanänderung beträgt nach Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf etwa 14 Monate.