Beschlussempfehlung:
Der Nahverkehrs- und Straßenbauausschuss beschließt im Rahmen des
Kreisentwicklungskonzeptes das vorliegende Kreisstraßenbauprogramm 2016 bis
2020 für den Ausbau der Kreisstraßen als Anweisung an die Verwaltung, die
notwendigen Vorbereitungen zur Planung und Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel zu treffen.
Sachverhalt:
Das Kreisstraßenbauprogramm für die Jahre 2016 – 2020 besteht aus 15
Maßnahmen mit einem Investitionsbedarf
von ca. 37,53 Mio. EUR und einem
zugehörigen Kreisanteil von ca. 16,61 Mio. EUR. Die 16 Maßnahmen
bestehen aus sechs Straßenbaumaßnahmen und neun Radwegemaßnahmen, die für die
Jahre 2016 - 2020 eingeplant sind. Infolge des sehr kleinen Förderspielraums und
der restriktiven Förderkriterien für Neubewilligungen seitens des Landes NRW
bedeutet dies nahezu einen Förderstillstand. Insofern stehen alle Maßnahmen des
Kreises unter Finanzierungsvorbehalt. Eine verbindliche zeitliche Zuordnung der
jeweiligen Maßnahmen in Programmjahre ist nicht mehr möglich. Dies auch vor dem
Hintergrund, dass die Finanzmittel aus dem Entflechtungsgesetz (EntflechtG)
derzeit nur bis zum Jahr 2019 gesichert sind. Es besteht somit keine
Planungssicherheit mehr.
Demzufolge wird seitens der Verwaltung eine grundsätzliche Verschiebung
aller Maßnahmen um ein Jahr vorgenommen, um zumindest haushaltstechnisch eine
Erfassung abzubilden.
Davon ausgenommen ist die Maßnahme:
] K 42 Radweg Lüttenglehn - L 32
Durch die
Umsetzung der Maßnahme soll eine sichere Radwegführung entlang der K 42 gewährleistet
werden, welche durch die Anbindung an den bestehenden Radweg an der L 32 auch
eine Verknüpfung im Radwegenetz herstellt. Darüber hinaus wird hierdurch die
Lücke im Radwegenetz zwischen der L 32 und dem Ortsausgang Lüttenglehn
geschlossen.
Bei dem vorhandenen Streckenabschnitt der K 42 handelt es sich um einen
beidseitig anbaufreien Bereich zwischen dem Ortseingang Lüttenglehn und der
Landstraße L 32. Die derzeitige Fahrbahn der K 42 hat eine Breite von etwa 5.00
m. Hinzu kommt ein beidseitiges Bankett mit einer Gesamtbreite von etwa 1.50 m.
Gehwege sind im Bereich der freien Strecke nicht vorhanden. Der Radweg soll
als einseitiger Zweirichtungsradweg ausgeführt werden und verläuft vom Ortsausgang
Lüttenglehn auf einer Länge von ca. 1.660 m nordöstlich der K 42 und
schließt an den vorhandenen Radweg der L 32 an.
Seitens des
Rhein-Kreises Neuss werden konsequent Lückenschlüsse und Angebotsverbesserungen
im Radwegenetz vorgenommen, um die Attraktivität des Radwegenetzes zu steigern
und die Verkehrssicherheit der Radfahrer im Kreisstraßennetz zu erhöhen.
Dem Radwegelückenschluss kommt zusätzlich eine unterstützende Funktion
im Bereich der Naherholung zu. Die Einrichtungen des Rittergutes Birkhof
(Golfplatz, Ausflugslokal mit Gastronomie und Gartencenter) und diverse
Freizeitrouten für den Radverkehr, die über Wirtschaftswege verlaufen, werden
so besser erschlossen. Insofern ist ein Vorziehen der Maßnahme aus dem
Programmjahr 2018 in das Jahr 2017 sinnvoll. Die Verwaltung hat auf freihändiger
Basis die Grunderwerbsverhandlungen wieder aufgenommen und hat in einem erneuten
Anlauf eine gütige Einigung mit allen bis auf einen grundstücksmäßig
betroffenen Eigentümer herbeiführen können. Die Grunderwerbsverhandlungen bzw.
Tauschverhandlungen mit dem betroffenen Eigentümer werden derzeit intensiv
geführt.
In Sachen K 9n Strümp-Osterath
stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
Die K 9n stellt eine neue Ost-West-Verbindung zwischen der Landesstraße
L 137 und der Landesstraße L 476 mit direktem Anschluss an die BAB A 57 dar.
Die Stadt Meerbusch hat ein erhebliches Interesse an der Verlängerung
der Kreisstraße 9, die auch der Erschließung des neuen Siedlungsbereiches Am
Strümper Busch im Rahmen der 97. Änderung des Flächennutzungsplanes und der
Bebauungspläne Nr. 280 und 281 dienen soll. Aus diesem Grunde hat sich die
Stadt Meerbusch 2003/2004 dem Kreis gegenüber bereit erklärt, das Planungs- und
Baurecht für die Gesamtmaßnahme zu schaffen sowie den erforderlichen
Grunderwerb uneingeschränkt zur Verfügung zustellen. Die beiden Bebauungspläne
haben zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt und das Umlegungsverfahren wurde
abgeschlossen. Das Umlegungsverfahren, auch Bodenneuordnung genannt, ist ein
gesetzliches Grundstückstauschverfahren, in dem der Grunderwerb durch Zuteilung
der Grundstücke geregelt wird.
Mit Abschluss (Rechtskraft) des Umlegungsverfahrens liegt in der Regel das
uneingeschränkte Baurecht für die Maßnahme vor und die Voraussetzungen für den
Förderantrag sowie die Aufnahme in das jährliche Programmgespräch für das
Jahresförderprogramm sind somit gegeben. In der ersten Jahreshälfte 2014 hat
die Stadt Meerbusch dem Rhein-Kreis Neuss mitgeteilt, dass die zum Bau der K 9n
benötigten Flächen zur Verfügung stehen. Die Verwaltung hat daraufhin den umfangreichen
Förderantrag erstellt und die Unterlagen fristgerecht bis zum 01. Juni 2014 dem
Zuwendungsgeber zur Prüfung vorlegt. Im September 2014 hat die Stadt Meerbusch
dem Kreis jedoch mitgeteilt, dass gegen B-Plan derzeit zwei Klagen (Normenkontrollverfahren)
beim OVG Münster anhängig sind. Wann ein Urteil ergeht, ist momentan nicht absehbar.
Erst mit Ablehnung der Klagen vom OVG Münster tritt die Rechtskraft des B-Plans
ein und das uneingeschränkte Baurecht liegt vor.
Auf eine detaillierte Planungs- und Sachstandsbeschreibung der
restlichen Maßnahmen wird verzichtet, weil der Sachstand sich nicht geändert
hat und in 2016 nicht ändern wird.
Hintergrund für die gravierenden Einschnitte bei der
Fördermittelzuteilung ist das Auslaufen der Straßenbauförderung aus
Bundesmitteln im Jahre 2019 gemäß Entflechtungsgesetz. Bereits jetzt bestehen
für einen Großteil der zur Verfügung stehenden Finanzmitteln Restverpflichtungen
des Landes aus den bereits eingeplanten und bewilligten Maßnahmen, die ausfinanziert
werden müssen.
Von Seiten der Verwaltung wird aufgrund der oben genannten Fakten, die
auch höchstwahrscheinlich weit über das Jahr 2016 hinausgehen werden,
dringender Handlungsbedarf zur Lösung der Förderproblematik in den politischen
Gremien des Landes gesehen. Denn es ist heute schon klar und deutlich zu
erkennen, dass auch nach dem Auslaufen der Mittelgewährung vom Bund an die
Länder im Jahre 2019 erheblicher Investitionsbedarf auf kommunaler Ebene für
die Verkehrsinfrastruktur bestehen wird.
Anhang:
Der Anhang des Investitionsprogramms beinhaltet acht Maßnahmen, wobei
es sich um sechs Radwegemaßnahmen und zwei Straßenbaumaßnahmen handelt. Bei den
aufgeführten Rad- und Straßenbaumaßnahmen im Anhang handelt es sich
ausschließlich um Maßnahmen des weiteren Bedarfs. Ein vordringlicher Bedarf ist
nach einer Überprüfung der Wertigkeiten derzeit nicht festzustellen.