Beschlussempfehlung:
- Der Kreisjugendhilfeausschuss schlägt
dem Kreistag vor, die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung
von Kindern in Kindertagespflege in der vorliegenden Fassung zu
beschließen.
Die Satzung ist in der Anlage 1 beigefügt.
- Die Satzung tritt zum 01.08.2015 in
Kraft.
Sachverhalt:
A. Allgemeines
Spätestens seit
der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Dezember 2008 ist die
Kindertagespflege ein wichtiger Faktor in der Kindertagesbetreuung und somit in
der Bedarfsplanung. Rund 140 Kinder unter 3 Jahren (das sind ca. 25 % der U3-
Kinder in Betreuung) und ca. 60 Kinder über 3 Jahre werden in der
Kindertagespflege betreut.
Mit der Zunahme
der Kindertagespflegefälle sowie der Qualifizierung und Professionalisierung
der Kindertagespflegepersonen und der verschiedenen gesetzlichen Regelungen,
wird auch die Förderung gemäß § 23 SGB VIII immer komplexer. Dem gegenüber ist
die Förderung der Kindertagespflege in der Vergangenheit durch einzelne
Beschlüsse des Kreisjugendhilfeausschusses geregelt worden. Diese sollen
ergänzt und in der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege zusammengefasst
werden.
Wichtigste
Grundlage dabei ist die Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII.
Danach ist das Jugendamt verpflichtet, die Kindertagespflegepersonen zu beraten,
zu begleiten, zu qualifizieren und laufende Geldleistungen zu gewähren.
Die laufenden
Geldleistungen umfassen
·
die
Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
·
einen
angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung
·
die
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer
Unfallversicherung
·
die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
B. Beabsichtigte Veränderungen in der
Förderung:
a. Berechnung der Betreuungszeiten:
Die
Kindertagespflegepersonen werden bisher in 5 Stundenschritten gefördert. Wird
ein Kind z.B. mit 21 Stunden pro Woche betreut, so werden heute 25 Stunden
gefördert und die Elternbeiträge für 25 Stunden erhoben. Dies soll zukünftig
nicht mehr der Fall sein. In Zukunft soll stundengenau mit den
Kindertagespflegepersonen abgerechnet werden.
b. Qualifikation und Vergütung für die
Kindertagespflegepersonen:
Die
Kindertagespflegepersonen werden bis heute, unabhängig von ihrer beruflichen
Qualifikation, gleich bezahlt. Sie
erhalten für ihre Leistungen einen Stundensatz von 4,00 Euro.
In Zukunft soll
die Vergütung nach dem Alter der zu betreuenden Kinder sowie nach Qualifikation
und Berufserfahrung der Kindertagespflegeperson erfolgen.
Für die Betreuung
von Kindern unter zwei Jahren sollen folgende Stundensätze ausgezahlt werden:
a) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,50 € für Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen laut Buchstabe
b) erfüllen
und mindestens seit 3 Jahren als
Tagespflegeperson tätig sind.
Für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren:
a) 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 5,00 € für Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen laut Buchstabe
b) erfüllen
und mindestens seit 3 Jahren als
Tagespflegeperson tätig sind.
Für die Betreuung von Kindern über drei Jahre:
a) 3,50 € für Kindertagespflegepersonen mit Grundqualifizierung
b) 4,00 € für Kindertagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung
c) 4,50 € für Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen laut Buchstabe
b) erfüllen
und mindestens seit 3 Jahren als
Tagespflegeperson tätig sind.
c. Einmalige Beihilfen zur Ausstattung von
Kindertagespflegeplätzen:
Um dem Bildungs-
und Betreuungsverständnis der Kindertagespflege gerecht zu werden, bedarf es
einer zweckmäßigen und angemessenen Ausstattung der Tagespflegeplätze. Diese
Anschaffungen übersteigen teilweise den finanziellen Spielraum, der durch die
monatlich ausgezahlte Sachaufwandspauschale abgedeckt wird. Deshalb ist aus der
Sicht der Verwaltung eine zusätzliche Förderung bei Anschaffungen erforderlich.
Diese Förderung ist für die Kindertagespflegeperson eine wertvolle
Unterstützung und trägt zu einer Qualitätssteigerung in der Betreuung bei.
C. Finanzielle Auswirkungen
Die
durchschnittliche Erhöhung der Vergütung für die Kindertagespflegepersonen um
18,75 % und die Förderung der Ausstattung von Kindertagespflegeplätzen ab dem
01.08.2015 führt im Haushaltsjahr 2015 zu
zusätzlichen Kosten von ca. 60.000,00 €. Diese werden durch die erwartete
höhere Gebühreneinnahme aufgefangen.