Beschlussvorschlag:
Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Sachverhalt:
Zum 01.08.2013 ist das Betreuungsgeldgesetz in Kraft getreten (§ 4a
BEEG). Hierüber wurde bereits ausführlich im Jugendhilfeausschuss berichtet.
Danach haben Anspruch auf Betreuungsgeld Eltern, die ihr Kind erziehen,
mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und keine öffentlich geförderte
Tageseinrichtung oder Tagespflege in Anspruch nehmen. Eine volle
Erwerbstätigkeit steht dem Anspruch nicht entgegen. Es wird in der Regel ab dem
15. Lebensmonat bis längstens zum 36. Lebensmonat gezahlt (Höchstdauer: 22 Monate).
Das Betreuungsgeld betrug zunächst monatlich 100 € und seit dem
01.08.2014 monatlich 150 €.
Zu Beginn der Einführung des Betreuungsgeldes bestand noch eine große
Unsicherheit hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Durch eine regelmäßige
Berichterstattung des Rhein-Kreises Neuss anhand von Pressemitteilungen zu
diesem Thema konnten ab dem 2. Halbjahr steigende Antragszahlen verzeichnet
werden.
Hinsichtlich der Aufteilung der entschiedenen Anträge auf die Städte
und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss, wird auf die beigefügte Anlage
verwiesen.
Ausgezahlt wurde ein Betrag von 1.990.240,35 € gegenüber 51.600 € im Jahr 2013 (vom 01.08.-31.12.).