Betreff
Erlass einer Naturdenkmalverordnung für die Linde an der Schützenhalle Anstel
Vorlage
68/0489/XVI/2015
Aktenzeichen
68.4-30.03-2-1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Planungs- Und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Der Kreistag beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Naturdenkmals "Linde an der Schützenhalle Anstel" in der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der zur Sitzung am 25.03.2015 beigefügten Vorlage einschließlich der Anlagen 1 a und 1 b zur Verordnung.


Sachverhalt:

In Rommerskirchen-Anstel steht auf dem Grundstück der heutigen Schützenhalle seit mindestens 150 Jahren eine Winterlinde. Diese Linde ist eine von zwei Linden, die früher das alte Schulgebäude in Anstel flankierten.

 

Dieser Baum soll zu seinem Schutz, insbesondere zur Erhaltung seiner besonderen Eigenart und Schönheit und wegen der Seltenheit einer Winterlinde dieser Ausprägung mit einem Stammumfang von rund 4 m als Naturdenkmal i. S. d. § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgesetzt werden. Auf Grund der innerörtlichen Lage soll die Festsetzung im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42 a Abs. 2 - 4 des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) erfolgen.

 

Eigentümerin der Grundfläche ist die Gemeinde Rommerskirchen.

 

Der Einzelbaum ist schutzwürdig und schutzbedürftig im Sinne eines Naturdenkmals.

 

Der Inhalt der vorgesehenen Naturdenkmalverordnung ist den beigefügten Anlagen zu entnehmen.

 

Nach § 12 der Durchführungsverordnung zum Landschaftsgesetz NRW (DVO LG NRW) i. V. m. 42 a LG NRW sind vor dem Erlass der Verordnung die Eigentümer und sonstigen Berechtigten sowie verschiedene Träger öffentlicher Belange und weitere Stellen zu hören.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wurden neben der Gemeinde als Eigentümerin folgende Stellen beteiligt:

 

·                Bezirksregierung Düsseldorf - Höhere Landschaftsbehörde -

·                Deutsche Post AG, Real Estate Germany, Regionalbereich Düsseldorf

·                Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Technische Infrastruktur NL West

·                Erftverband

·                Gemeinde Rommerskirchen

·                Kreissportbund

·                Kreiswerke Grevenbroich GmbH

·                Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

·                Landesbüro der Naturschutzverbände NRW

·                Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege

·                Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege

·                RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH

·                Thyssengas GmbH

·                Der Vorsitzende des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde

·                Wehrbereichsverwaltung West

·                Westnetz GmbH

·                Rhein-Kreis Neuss - Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung -

·                Rhein-Kreis Neuss - Tiefbauamt -

·                St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1300 Anstel e. V.

 

Bedenken gegen den Erlass der Naturdenkmalverordnung wurden seitens der Eigentümerin, der sonstigen Berechtigten und der Träger öffentlicher Belange und der weiteren Stellen nicht vorgebracht, ebenso nicht seitens des Vorsitzenden des Landschaftsbeirates.

 

Es wird empfohlen, dem Kreistag für seine Sitzung am 25.03.2015 den Beschluss zum Erlass der Verordnung vorzuschlagen.